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Verhältnisse zu auswärtigen Staaten.
10.
Reskript des Königl. Justizministeriums an das Königl.
Oberlandesgericht zu Magdeburg, in wiefern Ausländer
in Beziehung auf Art. 18. der deutschen Bundesakte
zur Erwerbung von adelichen Gütern und Domainen=
vorwerken in den Preußischen Staaten der Erlaubniß
des Ministeriums des Innern bedürfen.
Das Königl. Oberlandesgericht erhält auf die Anfrage vom
16. Mai d. J.:
ob die Allerhöchste Ordre vom 28. März 1809. (Anl. a.)
durch den Artikel 18. der deutschen Bundesakte aufgehoben ist?
anliegend das Schreiben der Herren Minister des Innern für
Gewerbe=Angelegenheiten, des Innern und der Polizei, so wie der
auswärtigen Angelegenheiten, vom 18. v. M. in Abschrift, (Anl.
b) mit dem Eröffnen zugefertigt, daß der Justizminister der darin
entwickelten Ansicht beitritt und das Kollegium daher veranlaßt,
sich danach zu achten.
Berlin, den 12. September 1836.
Der Justizminister.
Mühler.
Mein lieber Staatsminister, Graf zu Dohna! Ich genehmige
es auf Euern Bericht vom 21. v. M. als nothwendig und rathsam,
daß nicht nur das Inkolat in denjenigen Provinzen, wo es eingeführt
ist, rücksichtlich der Ausländer, die in Meinen Staaten Güter erwerben
wollen, ferner bestehen bleibe, sondern auch in den Provinzen, wo solches
bisher nicht üblich war, ohne Spezial=Konzession des Ministeriums des
Innern keinem Ausländer die Akquisition eines adelichen Guts oder
Domginenvorwerks gestattet werde. Die Konzession autorisire Ich Euch,
im Fall dergleichen Akquirenten den Unterthaneneid ableisten, chargen¬
gebührenfrei, blos gegen die gewöhnlichen Kanzleisporteln und Stempel¬
gebühren zu ertheilen, nur bei etwanigen Bedenken habt Ihr Meine
Genehmigung einzuholen.
Fürstliche Personen, welche sich außerhalb Landes aufhalten, müssen
fortdauernd einen Stellvertreter im Lande bestellen, und diesen in einer
schriftlich auszufertigenden Urkunde zur Erfüllung aller gesetz= und ver¬
fassungsmäßigen Vasallen= und Unterthanen=Pflichten beauftragen; da¬
hingegen soll von fürstlichen Personen, die in meinen Staaten ihren
Wohnsitz nehmen wollen, nur die schriftliche Vollziehung des Untertha¬
neneides gefordert werden. Jch bin rc.
Königsberg, den 28. März 1809.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister, Grafen zu Dohna.
Max-Planck-Institut für