Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 20, H. 3 = Jg. 1836, Jul. - Sept. (1836))

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zur Justifikation desselben dienenden Beilagen, zu denen wesentlich auch 
die Stimmzettel gehören, in eine, von dem Vorsitzenden zu beglaubi¬ 
gende Registratur verzeichnet worden sind, vorgelesen und von allen an¬ 
wesenden Mitgliedern der Versammlung durch Unterschrift vollzogen. 
§. 23. Das Protokoll nebst Anlagen wird von dem Vorsitzer an 
die Regierung eingesandt, nachdem die schriftliche Erklärung (§. 20.) der 
erwählten, nicht gegenwärtigen Kandidaten in kürzester Frist von den¬ 
selben durch den Vorsitzer eingefordert und dem Protokoll beigefügt 
worden ist. 
Coblenz, den 25. Januar 1833. 
Der Oberpräsident der Rheinprovinz. 
v. Pestel. 
b. 
Schema 
zu der Vorladung der Kreisstände für eine Landraths-Wahl. 
Nachdem die Königl. Hochlöbliche Regierung zu (N.) mittelst Ver¬ 
fügung vom ....ten ......... für die erledigte Landrathsstelle des 
Kreises (N.) eine neue Wahl verfügt und den Unterzeichneten mit der 
der 
Leitung beauftragt hat, so ist für diesen Zweck eine Versammlung 
Kreisstände auf (inseratur Tag und Stunde) zu ....... 
an¬ 
heraumt. 
Ew. rc.... werden hierzu in Ihrer Eigenschaft als. 
(ergebenst) eingeladen und zugleich ersucht, die umstehenden, sich auf 
dieses Geschäft beziehenden Bemerkungen gefälligst beachten zu wollen. 
N. denten 
Der Wahl-Kommissarius. 
N. N. 
An 
den rc. rc. 
Bemerkungen. 
1) Die Standesherren und Mitglieder der Ritterschaft haben, wenn 
sie von der im §. 5. A. B. der Kreisordnung vom 13. Juli 1827. 
gestatteten Vertretungs-Befugniß Gebrauch machen wollen, ihre 
Bevollmächtigten mit einer für die Unterschrift obrigkeitlich beglau¬ 
bigten Legitimation zu versehen. 
Wenn dieselben ihre Stimme schriftlich abgeben wollen, so muß 
die Unterschrift der Wahlzettel eben so beglaubigt und der Behin¬ 
derungsgrund des persönlichen Erscheinens durch ärztliche oder obrig¬ 
keitliche Atteste genügend dargethan werden. 
Diejenigen, welche Wahlzettel einsenden wollen, sind verpflichtet, 
die Reihefolge unter den von ihnen gewählten Kandidaten auf den 
Wahlzetteln ebenfalls mit Nr. 1. 2. 3. auszudrücken. 
Kabinets=Ordre vom 23. März 1830. 
Auch müssen diese eben so viele verschiedene Namen enthalten, 
als Kandidaten zu präsentiren sind. 
Kann ein dritter Kandidat nicht benannt werden, so ist in den 
Wahlzetteln bestimmt auszusprechen, daß dies der Fall sei, weshalb 
nur ein erster und zweiter vorgeschlagen werde. 
Bevollmächtigte können keine Wahlzettel einsenden, sondern nur 
persönlich stimmen. 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschiohte
	        
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