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ad §. 5.
Wenn die Herren Superintendenten von der Verpflichtung der
Pfarrer, ihnen bei Lokalverhandlungen Licht, Wohnung, Heizung und
Speisung zu geben, Gebrauch machen, so behält derjenige, der die Diä=
ten auszuzahlen hat, sogleich die Zahlung an resp. 10 Sgr. und 1 Thlr.,
welche der Pfarrer täglich erhält, zurück, und zahlt sie diesem gegen
Quittung aus.
Die Herren Pfarrer haben sich daher wegen dieser Zahlung nicht
an die Herren Superintendenten, sondern an die zahlungspflichtigen
Personen oder Kassen zu halten.
ad §. 7.
Zu der vollständigen und speziellen Liquidation gehören außer dem
festgesetzten Pauschquanto (§. 2. der Taxe), das stets aufgeführt sein
muß, noch die Diäten, die §. 9. pos. 4. erwähnten Fuhrkosten und die
nach dem, was vorstehend ad §. 3. bemerkt ist, zu berechnenden Aus¬
lagen.
ad §. 8.
Um der unrichtigen Auslegung vorzubeugen, als dürfe der Super¬
intendent die ihm im folgenden §. bestimmten Gebühren nicht fordern,
wenn die Kirchenkassen nicht zahlungsfähig sind, wird auf das, was ad
§. 10. bemerkt worden, verwiesen, wo festgesetzt ist, wem in diesem Falle
die Verbindlichkeit, die Gebühren zu zahlen, obliegt.
ad §. 9. Pos. 2.
Um jede Ungewißheit zu beseitigen, wird daran erinnert, daß
in dem ehemals sächsischen Theile unsers Verwaltungsbezirkes nach
der Allerhöchsten Kabinets=Ordre vom 9. April 1819. (s. Amts¬
blatt 1819. St. 24. S. 274) nur zu Zusammenziehung des zwei¬
ten und dritten Aufgebotes, nicht aber zur Haustaufe, zur Haus¬
trauung und zur Annahme von mehr als drei Gevattern Dispen¬
sation nöthig ist;
dagegen in dem Theile unsers Departements, in welchem die Mag¬
deburger Kirchenordnung gültig ist, nicht nur zur Zusammenziehung
des zweiten und dritten Aufgebotes, sondern auch zur Haustrauung
die Dispensation nachzusuchen ist, und von dieser sowohl als von
den Haustaufen und der Annahme überzähliger Gevattern die orts¬
üblichen Abgaben an die Kirchen= und Armenkassen zu entrichten sind;
diese Dispensationen in allen Fällen durch die Herren Superinten¬
denten bei uns nachzusuchen, und die letztern zwar ermächtigt sind,
in Nothfällen die Dispensation zu Kontraktion des zweiten und drit=
ten Aufgebots zu ertheilen, wenn sonst kein Bedenken der Ehe ent¬
gegenstehet, aber die Verpflichtung haben, sogleich unsere nachträg¬
liche Genehmigung einzuholen.
Die für die Sportelkasse der Regierung in jedem Dispensationsfalle
zu erhebenden Gebühren betragen 1½ Thlr. (s. Amtsblatt 1819. St.
14. Seite 141. — 1831. St. 9. S. 58.), welche von den Herren Su¬
perintendenten künftig sogleich mit dem Gesuche portofrei einzusenden sind.
ad Pos. 4.
Die Fuhrkosten bei der Schulvisitation in dem angegebenen Falle
a Meile 20 Sgr. sind nicht nur für die Hin= sondern auch wieder für
die Rückreise zu bezahlen.
Der Superintendent kann, wie bisher, jede Schule seiner Diözes
unvermuthet visitiren, muß aber sich über die Nothwendigkeit dieser Vi=
sitation ausweisen können.
Max-Planck-Institut für