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ihm zustehenden Vergütigung von 10 Sgr. pro Meile zu be¬
streiten.
Berlin, den 27. September 1836.
Finanzministerium.
Ministerium des Innern und der Polizei.
Koehler.
v. Alvensleben.
5.
Reskript des Königl. Ministeriums des Jnnern und der
Polizei an die Königl. Regierung zu Minden, die Ver¬
sorgungs=Ansprüche der freiwilligen Kombattanten aus
den Kriegsjahren 1813. betreffend.
Der Königl. Regierung wird auf Ihren Bericht vom 16.
v. M., die Versorgungs-Ansprüche der freiwilligen Kombattanten
aus den Kriegsjahren 18 ½3. betreffend, Folgendes eröffnet.
Die Bestimmung des Cirkular-Reskripts des unterzeichneten
und des Königl. Finanzministerii vom 1. Augusi 1834. *) zu 1.,
daß die berührten Freiwilligen auf solche Posten, welche äus¬
schließlich den mit Civil-Versorgungsscheinen entlassenen Invali¬
den vorbehalten sind, keinen Anspruch haben, ist unbedingt verbin¬
dend, und es darf davon nicht abgewichen werden. Die Frage:
ob den ehemaligen Freiwilligen gleiche Rechte mit den Unteroffi¬
zieren von 9-, jetzt 12jähriger Dienstzeit in Beziehung auf Anstel¬
lungen in die unteren Stellen der exekutiven Polizei-Verwaltung,
einzuräumen sind? ist in den Reskripten der Disziplinar-Ministe¬
rien vom 30. September 1833.*) und 8. Juni v. J.
*) schon
beantwortet. Der Kategorie von „unteren Stellen der exekutiven
Polizei-Verwaltung" darf aber keine zu weite Ausdehnung gege¬
ben werden, indem bloße Boten, Flurschützen, Nachtwächter und
Gefangenwärter nicht so anzusehen sind, als gehörten sie der exe¬
kutiven Polizei an, da vielmehr das Gebiet der letzteren über Po¬
lizei-Sergenten oder diesen gleich zu achtende Unterbeamte nicht
hinausreicht.
Was das bei Gefangen-Anstalten angestellte Unter-Personal
betrifft, so hat die Königl. Regierung rücksichtlich dessen eine be¬
sondere nähere Anweisung zu erwarten.
Berlin, den 6. Juli 1836.
Ministerium des Innern und der Polizei.
Koehler.
Jahrg. 1834. 2tes Heft, S. 296.
584.
1833. 3
323.
2
1835. 2 -
Max-Planck-Institut für