Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 20, H. 1 = Jg. 1836, Jan. - März (1836))

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Die beiden ersten Rubriken werden von dem Landstallmeister 
bei der von ihm angeordneten Paarung der Zuchtstuten mit den 
ihnen zugetheilten Hengsten eingetragen. Der auf die Beschälsta¬ 
tion abgeschickte Stallbediente erhält alsdann dieses Register mit 
der Weisung, die letzte Rubrik durch getreue Eintragung des Tages 
der Bedeckung auszufüllen. 
Er hat dieses Register bei seiner Zurückkunft von der Be¬ 
schälstation dem Vorstande der Landesgestüts-Kommission zu über¬ 
geben. 
§. 23. Die Stuten-Eigenthümer sind verbunden, sobald ihre 
Stuten, welche von Landesgestüts-Hengsten bedeckt worden sind, 
gefohlt haben, dem Ortsbürgermeister sogleich die Anzeige davon 
zu erstatten. 
Der Bürgermeister trägt das gefallene Fohlen in das von 
ihm zu führende Fohlen-Verzeichniß nach den in dem hier beige¬ 
druckten Formular enthaltenen Rubriken deutlich ein. 
Name des Orts. 
Verzeichniß der im Frühjahr 18 .. im hiesigen Orte bedeckten Stu¬ 
ten, und im darauf folgenden Jahre gefallenen Fohlen. 
Name des 
Ge¬ 
Farbe 
schlecht. 
Landesge¬ 
Tag, 
Abzei= 
Name 
Farbe 
wann 
stüts¬ 
Bemerkungen. 
und 
chen 
des 
es ge¬ 
Abzei= 
Hengstes 
und 
Eigenthü- 
chen 
fallen 
oder des 
des 
Alter 
mers. 
Foh= 
Besitzers 
der 
lens. 
des 
Stute. 
2 
Hengstes 
Max-Planck-Institut für
	        
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