Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 20, H. 1 = Jg. 1836, Jan. - März (1836))

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genen  Spezialfall  anlangt,  überlassen,  bei  der  Königl.  Ober-Rechnungskammer -
  auf  Zurücknahme  des  nach  der  Anzeige  des  dortigen
Intelligenz=Komptoirs  hinsichtlich  der  Insertions-Gebühren  für  die
Ediktal=Citationen  der  ausgetretenen  Militairpflichtigen  N.  N.  gezogenen -
  Moniti  anzutragen.
Berlin,  den  28.  April  1836.
Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei.
Finanzministerium.
Koehler.
v.  Alvensleben.
193.
Reskript  der  Königl.  Ministerien  der  Finanzen,  sowie
des  Innern  und  der  Polizei,  an  die  Königl.  Regierung
zu  Marienwerder,  die  Stempelfreiheit  der  über  Vergütigung -
  von  Lieferungen  und  Leistungen  für  das  Militair
ausgestellten  Quittungen  betreffend.
Die  mit  dem  Berichte  vom  6.  Januar  c.  abschriftlich  eingereichte -
  Verfügung  des  Königl.  Kriegsministerii  an  die  Intendantur
des  ersten  Armee  Korps  vom  2.  April  1834.,
wonach  Quittungen  im  Betrage  von  50  Rthlr.  und  darüber,
die  über  die  Bezahlung  solcher  Natural-Fouragelieferungen,
welche  die  Unterthanen  bei  Märschen  des  Militairs  nach  dem
Allerhöchsten  Edikt  vom  30.  Oktober  1810.  hergeben  müssen,
ingleichen  über  die  Bezahlung  desjenigen  Vorspanns  ausgestellt -
  werden,  welchen  die  Unterthanen  vermöge  gesetzlicher  Verpflichtung -
  leisten  müssen,  für  stempelfrei  erklärt  werden,
beruht  auf  diesseits  erklärter  Uebereinstimmung,  daher  die  Königl.
Regierung  angewiesen  wird,  in  vorkommenden  Fällen  darnach  zu
verfahren.
Zur  Vermeidung  jeden  Mißverständnisses  wird  bemerkt,  daß
die  Stempelfreiheit  auf  Quittungen  über  Zahlungen  für  solche  Leistungen, -
  welche  auf  einer  gesetzlich  vorgeschriebenen  Zwangspflicht
der  Unterthanen  beruhen,  sich  beschränkt,  wogegen  Quittungen  über
Zahlungen  für  vertragsmäßige  Leistungen  bei  Objekten  von  50  Rthlr.
und  mehr,  stempelflichtig  sind.
Berlin,  den  12.  Februar  1836.
Finanzministerium.
Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei.
v.  Alvensleben.
Koehler.
Max-Planck-Institut  für
            
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