Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 14, H. 2 = Jg. 1830, Apr. - Jun. (1830))

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2) in Würtemberg: zu Isny, Biberach, Ulm, Reutlin¬ 
gen, Tübingen, Kannstadt und Stuttgardt. 
Nächstdem ist unter 3. der obigen Verfügung 
statt Re= 
gensburg: „Ravensburg" zu lesen und zu bemerken 
daß das 
im Baierschen Rheinkreise belegene Ober-Zollamt und ver¬ 
tragsmäßige Eingangsamt Kirchheimboland nicht zugleich 
Hallamt ist. 
Berlin, den 14. Mai 1830. 
Der General=Direktor der Steuern. | | 
Maaßen. 
17. 
Bekanntmachung der Königl. Regierung zu Koblenz, die 
in die vereinigten Staaten von Nordamerika ein- 
zuführenden Waaren betreffend. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 15. 
April d. J. (Anl. a.), das Nordamerikanische Consulat für 
die Königl. Provinzen am Rhein und Westphalen betr., 
wird dem handelnden Publikum hinsichtlich der nöthigen Be¬ 
scheinigungen der in die vereinigten Staaten von Nordame¬ 
rika einzuführenden Waaren, weiter folgendes eröffnet. 
Zur Verhütung aller Schwierigkeiten, welche bei der 
Einfuhr in Verzollung inländischer Fabrikate in die Nord¬ 
amerikanischen Staaten vorkommen können, müssen alle Ori- 
ginalfakturen vor den betreffenden Ortsbehörden mit 
folgender an Eidesstatt abzugebender Erklärung des Absen¬ 
ders der Waaren versehen werden: 
1) daß die von dem Jnhaber der Firma ... vorge¬ 
zeigte Faktura die wahren und regulairen Fabrikpreise 
der darin aufgeführten Waaren in ihrer dermaligen 
Beschaffenheit so gewissenhaft angibt, daß Niemand 
hätte Anstand nehmen können, sie zur Zeit, wovon die 
Rede ist, in ... dem Orte ihrer Fabrikation zu 
jenen Preisen zu kaufen, falls sie ihm dort im Laufe 
der Geschäfte zu diesem Ende wären angeboten worden. 
Max-Planck-Institut für
	        
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