Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 15, H. 1 = Jg. 1831, Jan. - März (1831))

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schen Anwendung der Lehre von den Logarithmen, im¬ 
gleichen bis zur Kenntniß von der Planimetrie, Ste¬ 
reometrie und ebenen Trigonometrie. Indeß muß die 
Prüfung hierbei weniger auf schwierige theoretische Un¬ 
tersuchungen gerichtet werden, als vielmehr auf den 
von den Kandidaten zu führenden Beweis, daß er die 
so eben bezeichneten mathematischen Kenntnisse im Ge= 
brauch der Meß=Jnstrumente, im Nivelliren und Plan= 
zeichnen gehörig anzuwenden wisse; 
c. auf das Forstrechnungswesen in seinen Hauptbestand= 
theilen mit Anfertigung zweckmäßiger Formulare und 
Uebersichten zu Etats=, Geld= und Natural=Rechnun= 
gen, Hauungs= und Kultur=Plänen und dergl. mehr | | 
§. 17. 
Forst=Referendarien, Forst=Assessoren und Forst=Inspektoren. 
Um die höhere Laufbahn der Forst=Inspektoren, Re= 
gierungs= und Forsträthe und Oberforstmeister zu betreten, 
werden akademische Studien, besonders der Rechts= und 
Kameralwissenschaften vorausgesetzt. Außer seinem forstwis= 
senschaftlichen Kursus, welchen er auf einer mit diesem Un¬ 
terrichtszweige vollständig ausgestatteten Universität, oder auf 
einer besondern höhern Forstlehranstalt absolviren mag, muß 
der Kandidat Vorlesungen über die verschiedenen Zweige der 
Rechts= und Kameralwissenschaften mit Nutzen gehört, und 
auf seine gesammten höheren Studien, einschließlich der 
forstwissenschaftlichen, mindestens 3 Jahre verwendet haben. 
Mit der Bescheinigung über diese Studien und dem Attest 
über die demnächst genügend bestandene Oberförster Prüfung 
(§. 15.) kann sich der Kandidat bei dem Präsidium einer 
Regierung zur Prüfung als Regierungs= und Forst=Refe¬ 
rendarius melden. Bei dieser Prüfung ist hinsichts der 
schriftlichen Probearbeiten, wie der mündlichen Fragen, mög¬ 
lichst übereinstimmend mit den Prüfungen der Regierungs¬ 
Referendarien (Reg.=Jnstruktion vom 23. Oktober 1817. 
§. 49.) zu verfahren, jedoch bei der mündlichen Prüfung 
unter billiger Berücksichtigung der bereits bestandenen forst¬ 
lichen Prüfung und der besonderen Beziehung seiner Rechts¬ 
und staatswissenschaftlichen Studien auf das Forstwesen. 
Max-Planck-Institut für
	        
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