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§. 5.
(Zu §. 4.
Die Orts=Polizeibehörde (der Burgermeister, und, im Verhinde¬
rungsfalle und in den Nebenorten einer aus mehreren Gemeinden zu=
sammengesetzten Burgermeisterei, der Beigeordnete) hat in allen Fällen,
wo der Verordnung vom 3. Mai d. J. nicht nachgelebt worden ist, die
Visirung zu verweigern und nach Befund den Handwerksgesellen zu arre=
tiren, und in den diesseitigen Provinzen an den Großberzogl. Landrath, in
Rheinhessen an den Großherzogl. Friedensrichter, mit Bericht abzuliefern.
Jst es nach der Bestimmung des § 4. der Verordnung nothwendig,
daß ein Handwerksgeselle noch einen besonderen Heimathschein beibringe,
so ist ihm hierzu eine angemessene Frist nach der größeren oder minderen
Entfernung seiner Heimath zu bestimmen. Bringt er binnen dieser Frist
den Heimathschein nicht bei, so darf ihm kein längerer Aufenthalt mehr
an dem Orte, wo er in Arbeit getreten ist, gestattet, er muß vielmehr zur
gänzlichen Verlassung des diesseitigen Gebiets angewiesen, und diese
Weisung und der Grund, warum sie geschehen, in dem ihm zurückzuge=
benden Wanderbuche oder Reisepasse ausdrücklich bemerkt werden.
Wird ein Heimathschein beigebracht, so hat die Orts=Polizeibehörde
denselben hinsichtlich der Aechtheit und Glaubwürdigkeit auf das Sorg=
fältigste zu prüfen, und ihn, wenn sie auch nur den geringsten Anstand
dabei findet, in den diesseitigen Provinzen an den betreffenden Groß=
herzogl. Landrath, in der Provinz Rheinbessen an die Großherzogl.
Regierung zu Mainz berichtlich einzuschicken.
§. 6.
(Zu §. 5.)
Jn den diesseits=rheinischen Provinzen sind die Großherzogl. Land=
räthe. in der Provinz Rheinhessen aber die Großherzogl. Friedensrichter, die
strafenden Behörden. Jede erkannt werdende Strafe ist, unter Angabe der
Ursache der Bestrafung, in dem Wanderbuche oder Reisepasse zu bemerken.
Keine inländische Behörde darf einem ausländischen Handwerks=
gesellen ein Wanderbuch ausstellen
Eine Ausnahme hiervon findet für die Behörde, welche für inlän¬
dische Handwerksgesellen die Wanderbücher auszustellen befugt ist, nur
dann Statt, wenn der Wandernde die Verletzung seines früheren Wan=
derbuchs ohne seine Schuld vollkommen genügend zu erweisen vermag,
und aus den Ueberresten des Wanderbuchs das für Ausstellung eines
neuen Wesentliche zu ersehen ist. Jene Ueberreste sind aber dann
zurück zu behalten und sorgfältig aufzubewahren.
§. 8.
Die Gendarmen, die Polizeidiener, Ortsdiener und überhaupt alle
untere Polizeioffizianten, welche zur Handhabung der Verordnung vom
3. Mai d. J., insbesondere nach dem §. 3. dieser Jnstruktion, mitzu=
wirken haben, sind von ihren vorgesetzten Behörden in gehörige Kennt=
niß ihrer Obliegenheiten zu setzen, und zur genauen und ordnungsma=
ßigen Befolgung derselben anzuweisen.
Jn den Städten der Provinzen Starkenburg und Oberhessen,
wo Polizei=Deputationen die den Landräthen nach vorstehender Jn=
struktion obliegenden Geschäfte bisher besorgt haben, haben sie
auch ferner diese Geschäfte zu besorgen.
Darmstadt, den 23. Juli 1830.
Großberzoglich Hessisches Ministerium des Jnnern und der Justiz.
du Thil.
v. Bechtold.
Max-Planck-Institut für