Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 15, H. 1 = Jg. 1831, Jan. - März (1831))

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§. 5. 
(Zu §. 4. 
Die Orts=Polizeibehörde (der Burgermeister, und, im Verhinde¬ 
rungsfalle und in den Nebenorten einer aus mehreren Gemeinden zu= 
sammengesetzten Burgermeisterei, der Beigeordnete) hat in allen Fällen, 
wo der Verordnung vom 3. Mai d. J. nicht nachgelebt worden ist, die 
Visirung zu verweigern und nach Befund den Handwerksgesellen zu arre= 
tiren, und in den diesseitigen Provinzen an den Großberzogl. Landrath, in 
Rheinhessen an den Großherzogl. Friedensrichter, mit Bericht abzuliefern. 
Jst es nach der Bestimmung des § 4. der Verordnung nothwendig, 
daß ein Handwerksgeselle noch einen besonderen Heimathschein beibringe, 
so ist ihm hierzu eine angemessene Frist nach der größeren oder minderen 
Entfernung seiner Heimath zu bestimmen. Bringt er binnen dieser Frist 
den Heimathschein nicht bei, so darf ihm kein längerer Aufenthalt mehr 
an dem Orte, wo er in Arbeit getreten ist, gestattet, er muß vielmehr zur 
gänzlichen Verlassung des diesseitigen Gebiets angewiesen, und diese 
Weisung und der Grund, warum sie geschehen, in dem ihm zurückzuge= 
benden Wanderbuche oder Reisepasse ausdrücklich bemerkt werden. 
Wird ein Heimathschein beigebracht, so hat die Orts=Polizeibehörde 
denselben hinsichtlich der Aechtheit und Glaubwürdigkeit auf das Sorg= 
fältigste zu prüfen, und ihn, wenn sie auch nur den geringsten Anstand 
dabei findet, in den diesseitigen Provinzen an den betreffenden Groß= 
herzogl. Landrath, in der Provinz Rheinbessen an die Großherzogl. 
Regierung zu Mainz berichtlich einzuschicken. 
§. 6. 
(Zu §. 5.) 
Jn den diesseits=rheinischen Provinzen sind die Großherzogl. Land= 
räthe. in der Provinz Rheinhessen aber die Großherzogl. Friedensrichter, die 
strafenden Behörden. Jede erkannt werdende Strafe ist, unter Angabe der 
Ursache der Bestrafung, in dem Wanderbuche oder Reisepasse zu bemerken. 
Keine inländische Behörde darf einem ausländischen Handwerks= 
gesellen ein Wanderbuch ausstellen 
Eine Ausnahme hiervon findet für die Behörde, welche für inlän¬ 
dische Handwerksgesellen die Wanderbücher auszustellen befugt ist, nur 
dann Statt, wenn der Wandernde die Verletzung seines früheren Wan= 
derbuchs ohne seine Schuld vollkommen genügend zu erweisen vermag, 
und aus den Ueberresten des Wanderbuchs das für Ausstellung eines 
neuen Wesentliche zu ersehen ist. Jene Ueberreste sind aber dann 
zurück zu behalten und sorgfältig aufzubewahren. 
§. 8. 
Die Gendarmen, die Polizeidiener, Ortsdiener und überhaupt alle 
untere Polizeioffizianten, welche zur Handhabung der Verordnung vom 
3. Mai d. J., insbesondere nach dem §. 3. dieser Jnstruktion, mitzu= 
wirken haben, sind von ihren vorgesetzten Behörden in gehörige Kennt= 
niß ihrer Obliegenheiten zu setzen, und zur genauen und ordnungsma= 
ßigen Befolgung derselben anzuweisen. 
Jn den Städten der Provinzen Starkenburg und Oberhessen, 
wo Polizei=Deputationen die den Landräthen nach vorstehender Jn= 
struktion obliegenden Geschäfte bisher besorgt haben, haben sie 
auch ferner diese Geschäfte zu besorgen. 
Darmstadt, den 23. Juli 1830. 
Großberzoglich Hessisches Ministerium des Jnnern und der Justiz. 
du Thil. 
v. Bechtold. 
Max-Planck-Institut für
	        
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