Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 15, H. 1 = Jg. 1831, Jan. - März (1831))

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In beiden Fällen ist hierüber der erforderliche Eintrag in's Wan¬ 
derbuch zu machen, und dem Wandernden die Verordnung vom 3. Mai 
d. J. deutlich vorzulesen. 
Im ersten Falle ist außerdem das Wan= 
derbuch ordnungsmäßig 
zu visiren, im letzteren Falle aber die als¬ 
baldige Ausweisung über die Grenze, über die der Handwerksgeselle 
in's Land gekommen ist, zu verfügen. 
Hat der Handwerksgeselle sich an der Grenze einer Provinz über 
die Bedingungen zum Eintritte in das Land ausgewiesen und diesen 
darauf hin gestattet erhalten, so kann er sich in jeden Ort auch in eine 
andere Provinz begeben, wenn er nicht in der Zwischenzeit sich auch 
im Auslande länger, als zur bloßen Durchreise nothwendig ist, aufge¬ 
halten hat. Jn diesem letzteren Ausnahmsfalle muß er sich bei dem Ein= 
tritte in eine andere Provinz von Neuem der Ordnung gemäß ausweisen. 
§. 2. 
Nr. 5.) 
(Zu §. 1. 
Von dem Besitze eines Felleisens darf nur dann abgesehen wer¬ 
den, wenn der ohne Felleisen reisende Handwerksgeselle genügend nach¬ 
weiset, daß er auf anderem Wege, z. B. durch die Post, seine Klei¬ 
dungsstücke in seinen Bestimmungsort gesendet hat. 
(Zu §. 2.) 
Dieser §. 2. der Verordnung findet seine volle Anwendung auf 
alle diejenigen ausländischen Handwerksgesellen, welche mit keinem 
Wanderbuche oder Reisepasse versehen sind, und auf diejenigen, welchen 
der Eintritt in's Land ausbrücklich nicht gestattet worden ist. Burger¬ 
meister, Gendarmen, Polizeidiener, Ortsdiener und andere Polizeioffi¬ 
zianten werden demnach strengstens angewiesen, von jedem Hand= 
werksgesellen, den sie antreffen, die Vorzeigung seines Wanderbuchs 
oder seines Reisepasses zu verlangen. 
Kann derselbe keine solche Urkunde vorzeigen, oder findet sich darin 
die Bemerkung, daß dem Jnhaber der Eintritt in's Land verweigert wor¬ 
den ist, oder daß er gebettelt, oder daß er die ihm etwa darin vor¬ 
geschriebene Route verlassen hat, so ist er zu arretiren, und in den dies= 
seits=rheinischen Provinzen dem Großberzogl. Landrath des Bezirks vor= 
zuführen. In Rbeinhessen ist dagegen über die Arrestation ein deren 
Ursache angebendes Protokoll zu errichten und solches, nebst dem Ar¬ 
retirten, dem Großherzogl. Friedensrichter des Kantons zu überliefern. 
Wird jedoch ein mit einem ordnungsmäßig ausgefertigten Wander¬ 
buche oder Reisepasse versehener Handwerksgeselle im Jnlande betroffen, 
in dessen Reiselegitimation sich noch gar kein Eintrag der Grenz=Poli= 
zeibehörde darüber findet, ob ihm der Eintritt in's Land gestattet wor= 
den ist oder nicht, so ist derselbe in Starkenburg und Oberhessen an den 
Großherzogl. Landrath des Bezirks, in Rheinhessen aber an den 
nächsten Burgermeister, zu verweisen. 
Der Landrath und in Rbeinhessen der betreffende Burgermeister, an 
den die Verweisung Statt fand, ist, wenn der Handwerksgeselle den ver= 
ordnungsmäßigen Bedingungen für seinen Eintritt in's Land auch noch 
dann zu entsprechen vermag, befugt, demselben nachträglich den Ein¬ 
tritt in's Land zu gestatten, worauf sodann geschehen muß, was §. 1. 
dieser Instruktion vorgeschrieben worden. 
§. 4. 
(Zu §. 3.) 
Ein blos durchreisender Handwerksgeselle, welcher an der be¬ 
nachbarten Grenze zurückgewiesen wurde, ist auf der kürzesten Route 
in seine Heimath zu dirigiren. 
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Max-Planck-Institut fü
	        
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