Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 15, H. 4 = Jg. 1831, Okt. - Dez. (1831))

863 
nach einer gleichmäßigen Repartition aufgebracht und geliefert 
werden; eine gleiche Verbindlichkeit haben bei spezieller Sper¬ 
rung von Gehöften die Einwohner der übrigen nicht gesperr¬ 
ten Gehöfte unter einander. Nach eben diesen Grundsätzen 
müssen auch diejenigen Bestellungen und Fuhren geschehen, wel¬ 
che die Einwohner nach den ertheilten Vorschriften nicht selbst 
verrichten dürfen, so wie auch die zur Bepflasterung der Grab¬ 
stätte etwa fehlenden Steine von den benachbarten Dörfern 
unentgeldlich geliefert werden müssen. 
Kapitel III. 
Verhalten nach dem Aufhören der Seuchekrankheit. 
§. 123. Bis vier Wochen nach dem letzten Krankheits= 
falle sind die im vorigen Kap. benannten Vorschriften und Ein¬ 
schränkungen genau zu befolgen. 
Im Winter kann, wenn keine allgemeine Sperre verord¬ 
net ist, dieser Zeitraum bis auf drei Wochen verkürzt werden. 
Dann erst können in der Regel die Ställe gereinigt werden. 
Wenn jedoch Ort und Gelegenheit solche Veranstaltungen ge¬ 
statten, daß das Rindvieh des Gehöftes vollkommen gesichert 
ist, so kann diese Reinigung auch schon geschehen, wenn acht 
Tage lang, seitdem zuletzt ein Stück gefallen oder getödtet ist, 
kein Stück weiter erkrankte. 
§. 124. Zur Reinigung der Ställe gehört Folgendes: 
1) der Mist in den Ställen, wo das Vieh erkrankt ist, 
oder der aus diesen Ställen auf den Hof gebracht ist, 
muß mit Pferden auf das Feld geschafft, dort unterge¬ 
pflügt und der Platz, wo solches geschehen, vier Wochen 
mit keinem Rindviehe betrieben werden. Beim Wegfah¬ 
ren des Mistes darf kein Vieh dem Wagen begegnen. 
Im Stalle selbst wird die Erde 2 Fuß tief ausgegra¬ 
2) 
ben, mit derselben Vorsicht wie der Dünger weggeschafft, 
und solche durch frische ersetzt. 
Krippen und Raufen von der Stelle, worin krankes 
Vieh gestanden, werden herausgerissen, und nebst den 
Geräthschaften und Gefäßen, welche bei demselben gebraucht 
worden, imgleichen den zum Transport des gestorbenen 
Viehes gebrauchten Schleifen oder Karren verbrannt. Die 
Kkk 2 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer