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nach einer gleichmäßigen Repartition aufgebracht und geliefert
werden; eine gleiche Verbindlichkeit haben bei spezieller Sper¬
rung von Gehöften die Einwohner der übrigen nicht gesperr¬
ten Gehöfte unter einander. Nach eben diesen Grundsätzen
müssen auch diejenigen Bestellungen und Fuhren geschehen, wel¬
che die Einwohner nach den ertheilten Vorschriften nicht selbst
verrichten dürfen, so wie auch die zur Bepflasterung der Grab¬
stätte etwa fehlenden Steine von den benachbarten Dörfern
unentgeldlich geliefert werden müssen.
Kapitel III.
Verhalten nach dem Aufhören der Seuchekrankheit.
§. 123. Bis vier Wochen nach dem letzten Krankheits=
falle sind die im vorigen Kap. benannten Vorschriften und Ein¬
schränkungen genau zu befolgen.
Im Winter kann, wenn keine allgemeine Sperre verord¬
net ist, dieser Zeitraum bis auf drei Wochen verkürzt werden.
Dann erst können in der Regel die Ställe gereinigt werden.
Wenn jedoch Ort und Gelegenheit solche Veranstaltungen ge¬
statten, daß das Rindvieh des Gehöftes vollkommen gesichert
ist, so kann diese Reinigung auch schon geschehen, wenn acht
Tage lang, seitdem zuletzt ein Stück gefallen oder getödtet ist,
kein Stück weiter erkrankte.
§. 124. Zur Reinigung der Ställe gehört Folgendes:
1) der Mist in den Ställen, wo das Vieh erkrankt ist,
oder der aus diesen Ställen auf den Hof gebracht ist,
muß mit Pferden auf das Feld geschafft, dort unterge¬
pflügt und der Platz, wo solches geschehen, vier Wochen
mit keinem Rindviehe betrieben werden. Beim Wegfah¬
ren des Mistes darf kein Vieh dem Wagen begegnen.
Im Stalle selbst wird die Erde 2 Fuß tief ausgegra¬
2)
ben, mit derselben Vorsicht wie der Dünger weggeschafft,
und solche durch frische ersetzt.
Krippen und Raufen von der Stelle, worin krankes
Vieh gestanden, werden herausgerissen, und nebst den
Geräthschaften und Gefäßen, welche bei demselben gebraucht
worden, imgleichen den zum Transport des gestorbenen
Viehes gebrauchten Schleifen oder Karren verbrannt. Die
Kkk 2
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