Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 16, H. 4 = Jg. 1832, Okt. - Dez. (1832))

Kinstitut für 
816 
Annalen 
(Stück 23. der Gesetzsamml.) §. 2. festgestellt worden sind, 
und wonach ausländischen Dienern, Gesellen, Mühlburschen 
reisenden Jägern, Gärtnern, Branntweinbrennern und Brau¬ 
der 
ern das Wandern im Königreich Sachsen nur dann gestat¬ 
tet werden soll 
a) wenn sie nicht durch den Paß, das Wanderbuck 
oder sonstige Zeugniß der Behörde ihrer Heimath ausdrück 
Preußischen 
lich auf das Wandern innerhalb ihres Vaterlandes be¬ 
schränkt sind, si 
b) nicht das 40ste Lebensjahr bereits erreicht haben, 
c) beim Eintritt in das Königreich Sachsen mit einem 
innern Staats-Verwaltung. 
Zehrgelde von wenigstens drei Thalern versehen sind, und 
d) nicht durch arbeitloses Umherziehen während der 
nächstvorhergehenden vier Wochen oder auf andere Weise 
den Verdacht des Vagabondirens gegen sich erregt haben. 
Uebrigens bewendet es bei den in dem angeführten 
Mandate vom 25. Januar 1825. §. 6. enthaltenen Vor¬ 
schriften über das Verfahren gegen solche ausländische Wan¬ 
dernde, welche aus irgend einem dieser Gründe zum Wan¬ 
Herausgegeben 
dern im Königreich Sachsen nicht berechtigt sind. Diesen 
soll jedoch, wenn sie auf der in gerader Linie durch dasselbe 
führenden Rückreise in ihre Heimath begriffen sind, die wei¬ 
von 
tere Rückreise auf dem nächsten, ihnen solchenfalls vorzu¬ 
schreibenden Wege auch fernerhin gestattet werden. Sie 
A. von Kamptz. 
dürfen aber von diesem, bei Vermeidung achttägiger Ge¬ 
fängnißstrafe und weiterer Fortschaffung mittelst Schubes, 
nicht abweichen. 
Endlich bleiben Handwerksgesellen und ihnen gleich zu 
achtende Personen beim Einwandern über die Landesgrenze 
den allgemeinen, wegen aller Reisenden bestehenden gesund¬ 
heitspolizeilichen Vorschriften unterworfen. 
Nach dieser Verordnung, welche, in Gemäßheit des 
Generalis vom 13. Juli 1796. und des Mandats vom 9. 
März 1818., bekannt zu machen ist, haben sich alle Behör¬ 
Sechszehnter Band. Jahrgang 1832. 
den, und wen sie sonst angeht, zu achten. 
Dresden, den 9. Mai 1832. 
Viertes Heft. Oktober bis Dezember. 
Ministerium des Innern. 
v. Lindenau. 
Petzsch. 
Berlin, 1832. 
In der Expedition der Anna.", beim Hofrath Schmidt, 
im Königl. Ministerium des Jnnern und der Polizei. 
Gedruckt bei Johann Friedrich Starcke. 
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