Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

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Allerhöchsten Orts erfolgte Ernennung des rc. Neander 
und des rc. Roß, und was von der zwischen ihnen beste¬ 
henden Geschäfts=Abgränzung für das Publikum gehört, in 
dem hiesigen Intelligenzblatte und in den Regierungs=Amts¬ 
Blättern bekannt zu machen, und nicht nur die Festsetzun¬ 
gen, welche sich in der obenerwähnten Instruktion auf sein 
Verhältniß zu den General=Superintendenten Neander 
und Roß beziehen, selbst zur Norm zu nehmen, sondern 
auch durch Circular=Verfügung, unter Mittheilung dieser 
Instruktion, an die evangelische Geistlichkeit der Provinz 
diese zur pünktlichen Befolgung alles dessen anzuweisen, was 
darin zu ihrer Nachachtung dient. Den Königl. Regierun- 
gen zu Potsdam und Frankfurt ist aufgegeben worden, durch 
eine dem Zwecke angemessene Verordnung in dem Amtsblatte 
auch die evangelischen Kirchen-Gemeinden und ihre Vorste¬ 
her, ingleichen die Privat-Patronats-Behörden und alle an 
der Beaufsichtigung und Verwaltung des Kirchen= und Schul= 
wesens Theil habende Personen weltlichen Standes zu der 
Ehrerbietung, Willfährigkeit und Folgsamkeit gegen die Ge¬ 
neral-Superintendenten aufzufordern, welche ihnen als den 
ersten geistlichen Vorgesetzten in der Provinz und als be¬ 
ständigen Kommissarien des Consistoriums und der Regie¬ 
rungen gebührt. 
Berlin, den 21. Mai 1829. 
Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinal¬ 
Angelegenheiten. 
v. Altenstein. 
a. 
Instruktion 
für die General=Superintendenten. 
Die seegensreiche Thätigkeit, welche von den General¬ 
Superintendenten, nach der von Seiner Majestät dem Könige 
Allerhöchstselbst ihnen ertheilten Bestimmung erwartet wird, und 
ihr heilsamer Einfluß auf die Angelegenheiten der evangelischen 
Kirche hängt zwar hauptsächlich davon ab, daß sie über die 
äußerliche Seite ihrer Stellung sich erhebend, ihren Beruf mit 
Vrage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für
	        
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