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Allerhöchsten Orts erfolgte Ernennung des rc. Neander
und des rc. Roß, und was von der zwischen ihnen beste¬
henden Geschäfts=Abgränzung für das Publikum gehört, in
dem hiesigen Intelligenzblatte und in den Regierungs=Amts¬
Blättern bekannt zu machen, und nicht nur die Festsetzun¬
gen, welche sich in der obenerwähnten Instruktion auf sein
Verhältniß zu den General=Superintendenten Neander
und Roß beziehen, selbst zur Norm zu nehmen, sondern
auch durch Circular=Verfügung, unter Mittheilung dieser
Instruktion, an die evangelische Geistlichkeit der Provinz
diese zur pünktlichen Befolgung alles dessen anzuweisen, was
darin zu ihrer Nachachtung dient. Den Königl. Regierun-
gen zu Potsdam und Frankfurt ist aufgegeben worden, durch
eine dem Zwecke angemessene Verordnung in dem Amtsblatte
auch die evangelischen Kirchen-Gemeinden und ihre Vorste¬
her, ingleichen die Privat-Patronats-Behörden und alle an
der Beaufsichtigung und Verwaltung des Kirchen= und Schul=
wesens Theil habende Personen weltlichen Standes zu der
Ehrerbietung, Willfährigkeit und Folgsamkeit gegen die Ge¬
neral-Superintendenten aufzufordern, welche ihnen als den
ersten geistlichen Vorgesetzten in der Provinz und als be¬
ständigen Kommissarien des Consistoriums und der Regie¬
rungen gebührt.
Berlin, den 21. Mai 1829.
Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinal¬
Angelegenheiten.
v. Altenstein.
a.
Instruktion
für die General=Superintendenten.
Die seegensreiche Thätigkeit, welche von den General¬
Superintendenten, nach der von Seiner Majestät dem Könige
Allerhöchstselbst ihnen ertheilten Bestimmung erwartet wird, und
ihr heilsamer Einfluß auf die Angelegenheiten der evangelischen
Kirche hängt zwar hauptsächlich davon ab, daß sie über die
äußerliche Seite ihrer Stellung sich erhebend, ihren Beruf mit
Vrage
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