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§. 14.
Verfahren bei Entdeckung von Defekten.
Ueber das von dem Revisor da, wo ein wirklicher Defekt
entdeckt wird, zu beobachtende Verfahren, besondere Vorschriften
zu ertheilen, ist wegen der großen Verschiedenheit der Fälle
schwierig; im Allgemeinen hat der Revisor alsdann für die
Sicherstellung der Kasse, und nöthigenfalls die interimistische
Verwaltung durch einen andern, die nöthigen Maaßregeln zu
nehmen, sogleich aber der vorgesetzten Behörde davon Anzeige
zu machen.
§. 15.
Verwarnung gegen die Folgen nachläßig abgehaltener Revisionen.
Es wird erwartet, daß bei den Kassen-Revisionen mit
der möglichsten Genauigkeit und Sorgfalt werde verfahren
werden, indem nachläßige und pflichtvergessene Revisoren sich der
Gefahr aussetzen, nicht nur bei dem Unvermögen eines un¬
treuen Rendanten allen Schaden ersetzen zu müssen, sondern
auch noch überdem bestraft zu werden.
Allgemeines Landrecht Theil II. Titel 20. §. 437. u. f.
§. 16.
Besondere Bestimmungen sind zu beachten.
Uebrigens schließt diese allgemeine Anweisung die Beach¬
tung der wegen einzelner Kassen nach deren Eigenthümlichkeit
und besonderen Verhältnissen ergangenen Verfügungen keines¬
weges aus, noch wird in letztern etwas abgeändert. Diese
und dergleichen spezielle Vorschriften ergänzen sich vielmehr wech¬
selseitig, indem letztere mit den allgemeinen Bestimmungen nie
in Widerspruch stehen, sondern nur die ausgedehnte Anweisung
zur Anwendung derselben, nach den speziellen Verhältnissen, ent¬
halten können.
14. Juni 1829.
Potsdam, den
Königl. Regierung.
Vorage
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