Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

243 
§. 14. 
Verfahren bei Entdeckung von Defekten. 
Ueber das von dem Revisor da, wo ein wirklicher Defekt 
entdeckt wird, zu beobachtende Verfahren, besondere Vorschriften 
zu ertheilen, ist wegen der großen Verschiedenheit der Fälle 
schwierig; im Allgemeinen hat der Revisor alsdann für die 
Sicherstellung der Kasse, und nöthigenfalls die interimistische 
Verwaltung durch einen andern, die nöthigen Maaßregeln zu 
nehmen, sogleich aber der vorgesetzten Behörde davon Anzeige 
zu machen. 
§. 15. 
Verwarnung gegen die Folgen nachläßig abgehaltener Revisionen. 
Es wird erwartet, daß bei den Kassen-Revisionen mit 
der möglichsten Genauigkeit und Sorgfalt werde verfahren 
werden, indem nachläßige und pflichtvergessene Revisoren sich der 
Gefahr aussetzen, nicht nur bei dem Unvermögen eines un¬ 
treuen Rendanten allen Schaden ersetzen zu müssen, sondern 
auch noch überdem bestraft zu werden. 
Allgemeines Landrecht Theil II. Titel 20. §. 437. u. f. 
§. 16. 
Besondere Bestimmungen sind zu beachten. 
Uebrigens schließt diese allgemeine Anweisung die Beach¬ 
tung der wegen einzelner Kassen nach deren Eigenthümlichkeit 
und besonderen Verhältnissen ergangenen Verfügungen keines¬ 
weges aus, noch wird in letztern etwas abgeändert. Diese 
und dergleichen spezielle Vorschriften ergänzen sich vielmehr wech¬ 
selseitig, indem letztere mit den allgemeinen Bestimmungen nie 
in Widerspruch stehen, sondern nur die ausgedehnte Anweisung 
zur Anwendung derselben, nach den speziellen Verhältnissen, ent¬ 
halten können. 
14. Juni 1829. 
Potsdam, den 
Königl. Regierung. 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlir
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer