Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

241 
muß genau nachgewiesen werden, ob sie nicht etwa schon in 
den frühern Monaten in Ausgabe gestellt worden sind. Ist 
dieses nicht der Fall, so muß der Rendant die Gründe der 
spätern Verausgabung anzeigen. 
Wenn Ausgaben mit Postscheinen oder durch das Geld¬ 
absendungsbuch belegt werden, so muß dies in dem Kassen-Re¬ 
visions-Protokolle angeführt, und dabei ausdrücklich bemerkt 
werden, daß die Quittungen noch beizubringen sind, um da¬ 
durch zu verhindern, daß diese Posten nicht doppelt verausgabt 
und belegt werden, nämlich in dem einen Monat mit dem 
Postscheine, und in dem andern mit der wirklichen Quittung. 
§. 10. 
Desgleichen. 
Außer den in vorstehenden §§. 8. und 9. enthaltenen, 
das eigentliche Revisionsgeschäft betreffenden Gegenständen hat 
der Revisor insbesondere auch noch darauf zu achten: 
a) ob die Kasse gegen Diebstahl, Feuersgefahr rc. durch die 
vorhandenen äußern Einrichtungen gehörig gesichert ist 
b) ob der Kassen-Beamte im Allgemeinen seine Bücher ge¬ 
hörig führt; 
ob derselbe mit Einsendung der Extrakte, Legung der 
Rechnungen rc. Ordnung hält; 
d) ob derselbe in Einziehung der kurrenten und rückständi¬ 
gen Gefälle seine Schuldigkeit thut; 
) ob derselbe die Ueberschüsse gehörig abführt, und keine 
entbehrlichen Bestände in der Kasse duldet. 
§. 11. 
Was wegen der Abschlüsse zu beachten. 
Hinsichts der Abschlüsse werden die Revisoren im Allge¬ 
meinen auf das Regulativ vom 29. Dezbr. v. J. verwiesen. 
Dieselben werden sich hoffentlich bereits mit diesen denselben 
mitgetheilten Bestimmungen bekannt gemacht haben, und wird 
ihnen hierdurch nochmals deren Beachtung zur Pflicht gemacht. 
So wie in Gemäßheit desselben die Extrakte, sind auch die 
Protokolle über die abgehaltene Kassen-Revision, gleich nach 
Beendigung derselben, zu der vorgesetzten Behörde zu befördern. 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlir
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer