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verbotenen Wegen und durch unerlaubte Mittel nach
Rußland zu gehen, auf zweimaliges oder Verwarnung
geschehenes Anrufen dem Gebote nicht Folge leisten, so
ist der Grenz-Zollbeamte berechtigt, ihn einzuholen,
mit Gewalt anzuhalten, und bei etwaniger Gegenwehr
oder sonstiger Unumgänglichkeit auch die Waffen zu
gebrauchen.
Wenn irgend ein im Dienste begriffener Zollbeamte
einen Bewaffneten, oder wenn gleich Unbewaffneten,
so doch mit solchen Dingen, die ernstlich verwunden
können, versehenen Haufen gewahrt; oder, wenn sich
Menschen anschicken, die Grenze einwärts her zu über¬
schreiten, so soll er sie anrufen, und wenn sie sich
nicht entfernen, so kann er, ohne erst einen überlegenen
Ueberfall abzuwarten, auf sie schießen. Bei einem
wirklichen Ueberfall hingegen, sei es nun, um die Weg¬
nahme von Waaren zu bezwecken, oder auch nur in
der Absicht, den Beamten blos zu schlagen, kann der=
selbe sowohl Feuergewehr, als die kalte Waffe gebrau¬
chen, jedoch mit möglichster Mäßigung, und wenn er
in den hier aufgestellten Fällen Jemand getödtet oder
verwundet haben sollte, ist er von aller Verantwort¬
lichkeit frei, die Widerspenstigen aber oder die Angrei¬
fenden sollen nach aller Strenge der Gesetze bestraft
werden.
Wenn ein Grenz-Zollbeamte nach den im Vorstehen¬
den aufgeführten Fällen Jemanden tödtet oder verwun¬
det, so tritt bei ihm die Verpflichtung ein, sofort da¬
von Anzeige zu machen, und zwar: ein niederer Beam¬
ter dem Aufseher (Nadsirati) seiner Distanz, und die¬
ser spätestens nach Verlauf von 24 Stunden dem
Kompagnie=Chef, welchem obliegt, ohne Zeitverlust das
Landgericht in Kenntniß zu setzen. Dann ist dieser
Chef verbunden, in Gemeinschaft mit einem Arzte sich
auf den Platz des Vorgangs zur Besichtigung zu be¬
geben, und das Landgericht ohne Aufenthalt die Unter¬
suchung einzuleiten, worüber sie sodann ihre Berichte
den kompetenten Behörden abzustatten haben.
Noage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin