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Ueber die Agrar=Vetfassung in Nord=Deutsch=
land und deren Conflicte in der gegenwär¬
tigen Zeit, von August Freiherrn von Haxt¬
hausen. Ersten Theils, erster Band. Berlin. 1829.
auch unter dem Titel:
Ueber die Agrar=Verfassung in den Fürsten¬
thümern Paderborn und Corvey nebst Vor¬
schlägen, die den Grund und Boden belasten¬
den Rechte dasebst aufzulösen, von August
Freiherrn v. Haxthausen. Berlin, 1829. 287 S. 8.
Diese Schrift enthält höchst interessante Resultate einer tiefen
und gründlichen Untersuchung und ist ein Vorbild wahrhaft histori¬
scher Entwickelung der Verfassung eines Landes. Sie ist zwar zu=
nächst der der Fürstenthümer Paderborn und Corvey gewidmet, al=
lein sie dient dem Verfasser auch zur Grundlage gediegener Erörte¬
rungen des germanischen Rechts überhaupt und besonders in West¬
phalen. Der Verfasser erörtert seinen Gegenstand von den ältesten
bis in die heutigen Zeiten aus den Quellen selbst mit eben so großer
historischer und rechtswissenschaftlicher Gründlichkeit, als Unbefangen=
heit und Freimüthigkeit; seine Untersuchungen betreffen zwar haupt¬
sächlich die Agrar=Verfassung, allein sie verbreiten sich auch auf die
wichtigsten übrigen Verhältnisse des Rechtszustandes. Ref. kann zu
seinem Bedauern dem Verf. in den ganzen Umfang dieser Untersu¬
chungen hier wenigstens nicht folgen, allein mit Recht voraussetzen,
daß eine solche Schrift allgemein gelesen sein wird. Er beschränkt sich
hier nur auf einige Bemerkungen. Die historischen und rechtlichen
Verhältnisse des Bauernstandes und der einzelnen Klassen desselben
dürften selten so gründlich und übersichtlich entwickelt sein als hier;
neu sind die mehrfachen Andeutungen der Verschiedenheit des Rechts=
zustandes in Ostphalen, Westphalen und Engern und der darin nach
und nach eingetretenen Veränderungen, so wie die Darstellung der Ver=
änderungen, welche die Anwendung des Römischen Rechts nach und
nach bewirkte. Durch das Beispiel mehrerer Dörfer ist urkundlich dar=
gethan, daß ihre Verfassung und insonderheit die gutsherrlichen Abga=
ben noch jetzt eben dieselben geblieben sind, welche sie vor einem halben
Jahrtausend waren. Wohl eine vollständige Widerlegung der Kla¬
gen Mallinkrots und andrer über vermeintliche Gutsherrliche Usur¬
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