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Daß die Reihefolge alsdann über die Einstellung ent¬
scheidet, versteht sich von selbst.
Ein Weiteres ist durch den §. 50. der Instruktion
vom 13. April 1825. nicht bestimmt, und namentlich keine
Einstellung der sämmtlichen Mannschaften der gedachten Klasse
in das zweite Aufgebot der Landwehr noch über den Er¬
gänzungsbedarf desselben hinaus angeordnet worden. So
lange demnach dergleichen Individuen nicht resp. in das
zweite Aufgebot der Landwehr zur Ergänzung desselben wirk=
lich eingestellt, oder die als Trainsoldaten aufgezeichneten
Leute für diese Bestimmung ausdrücklich verpflichtet worden
sind, können sie auch nicht angehalten werden, sich bei vor¬
kommenden Aufenthaltsveränderungen bei dem Bezirks-Feld¬
webel zu melden.
Eine solche Verpflichtung liegt nur den bei der Land¬
wehr oder dem Train wirklich eingestellten und militairisch
vereidigten Mannschaften ob.
Dies wird der Königl. Regierung, im Einverständnisse
des Königl. Kriegs=Ministeriums, zu Jhrer Nachricht und
zur Vermeidung fernerer ähnlicher Mißverständnisse eröffnet.
Uebrigens haben die Ministerien des Innern und des
Krieges beschlossen, daß die Entlassungsscheine der Halb=In¬
validen von den Ersatz=Behörden künftig überall nach dem
beigefügten Schema (Anl. a.) ausgestellt werden sollen.
Hiernach werden Seitens des Königl. Kriegs=Ministe=
riums auch die Militair-Behörden instruirt werden.
Berlin, den 11. Juni 1829.
Der Minister des Jnnern.
v. Schuckmann.
Staatsbibliothe
Max-Planck-Institut für