Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

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Daß die Reihefolge alsdann über die Einstellung ent¬ 
scheidet, versteht sich von selbst. 
Ein Weiteres ist durch den §. 50. der Instruktion 
vom 13. April 1825. nicht bestimmt, und namentlich keine 
Einstellung der sämmtlichen Mannschaften der gedachten Klasse 
in das zweite Aufgebot der Landwehr noch über den Er¬ 
gänzungsbedarf desselben hinaus angeordnet worden. So 
lange demnach dergleichen Individuen nicht resp. in das 
zweite Aufgebot der Landwehr zur Ergänzung desselben wirk= 
lich eingestellt, oder die als Trainsoldaten aufgezeichneten 
Leute für diese Bestimmung ausdrücklich verpflichtet worden 
sind, können sie auch nicht angehalten werden, sich bei vor¬ 
kommenden Aufenthaltsveränderungen bei dem Bezirks-Feld¬ 
webel zu melden. 
Eine solche Verpflichtung liegt nur den bei der Land¬ 
wehr oder dem Train wirklich eingestellten und militairisch 
vereidigten Mannschaften ob. 
Dies wird der Königl. Regierung, im Einverständnisse 
des Königl. Kriegs=Ministeriums, zu Jhrer Nachricht und 
zur Vermeidung fernerer ähnlicher Mißverständnisse eröffnet. 
Uebrigens haben die Ministerien des Innern und des 
Krieges beschlossen, daß die Entlassungsscheine der Halb=In¬ 
validen von den Ersatz=Behörden künftig überall nach dem 
beigefügten Schema (Anl. a.) ausgestellt werden sollen. 
Hiernach werden Seitens des Königl. Kriegs=Ministe= 
riums auch die Militair-Behörden instruirt werden. 
Berlin, den 11. Juni 1829. 
Der Minister des Jnnern. 
v. Schuckmann. 
Staatsbibliothe 
Max-Planck-Institut für
	        
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