Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

363 
II. 
Gewerbe=Polizei. 
103. 
Publikandum des Vereins für Gewerbefleiß in Preußen, 
die Verwendung der v. Seydlitzschen Stiftung 
betreffend. 
Der Ritterschaftsrath Hr. Ernst Friedrich v. Seyd= 
litz, hat den Verein für Gewerbefleiß in Preußen zu seinem 
Universal-Erben eingesetzt, so, daß der größte Theil der 
Rente aus seinem über 90,000 Thlr. betragenden Vermögen 
zu Stipendien für Zöglinge des Königl. Gewerbe-Instituts 
verwendet werden soll, deren ein jedes für jetzt 300 Thlr. 
jährlich beträgt. 
Anmeldungen zu diesen Stipendien geschehen bei dem 
Unterzeichneten als Vorsitzenden des Vereins, und zwar für 
den jährlichen mit dem 1. Oktober beginnenden Lehrgang 
spätestens bis zum 1. August eines jeden Jahres. 
Außer den Vorschriften des Instituts für die Aufnah¬ 
me, hat der Erblasser folgende Bedingungen vorgeschrieben: 
Um Söhne aus den höhern Ständen dem Betriebe 
technischer bürgerlicher Gewerbe zuzuwenden, dürfen die 
Eltern der jungen Leute nicht Handwerker sein; 
2) in sofern der Aufzunehmende sich nicht einem technischen 
Gewerbe widmet, welches im Königl. Gewerbe=Jnstitut 
praktisch gelehrt wird, muß derselbe nachweisen, daß 
er bereits ein Handwerk gelernt, und sich hinreichende 
Geschicklichkeit zu dessen Betriebe erworben habe; 
3) muß der Aufzunehmende durch ein Gesundheitsattest 
des Kreisphysikus nachweisen, daß er die Gesundheit 
und Körperkräfte besitze, welche sein Gewerbe erfor= 
dern, auch daß er die Blattern durch Impfung oder 
sonst überstanden habe; 
4) die Aeltern oder Vormünder des Stipendiaten müssen, 
wenn er nicht dispositionsfähig ist, sich verpflichten, 
Vorlage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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