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93.
Rescript des Königl. Justiz-Ministeriums an die Kö¬
nigl. Oberlandesgerichte zu Magdeburg, Halberstadt und
Naumburg, die den Sträflingen bei ihrer Abführung
zur Strafanstalt mitzugebenden Kleidungsstücke
betreffend.
Um den, zwischen der Administration der Strafanstalt
zu Lichtenburg und den Gerichten, wegen der Zulänglichkeit
der nach Vorschrift des §. 565. der Kriminal=Ordnung den
zur Strafanstalt abzuliefernden Verbrechern mitzugebenden
Kleidungsstücke, entstehenden Differenzien vorzubeugen, wird
hierdurch nach dem Vorgange der in Absicht anderer Straf=
anstalten bereits bestehenden Einrichtung bestimmt, daß mit
den Sträflingen zugleich folgende Kleidungsstücke abgeliefert
werden müssen:
3 Hemden|
Paar wollene Strümpfe,
1 Paar Schuhe oder Stiefeln | |
Hut oder 1 Mütze;
ferner bei Männern:
Paar Beinkleider,
1 Weste,
1 Rock oder Jacke ,
Weibern:
und bei
2 Röcke,
1 Kamisol,
1 Halstuch,
alles in gutem brauchbaren Zustande.
Hiernach sind die Kriminal-Behörden mit der erfor¬
derlichen Anweisung zu versehen.
Berlin, den 23. April 1829.
Der Justiz=Minister.
Graf v. Danckelman.
Vorage
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlin