Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

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93. 
Rescript des Königl. Justiz-Ministeriums an die Kö¬ 
nigl. Oberlandesgerichte zu Magdeburg, Halberstadt und 
Naumburg, die den Sträflingen bei ihrer Abführung 
zur Strafanstalt mitzugebenden Kleidungsstücke 
betreffend. 
Um den, zwischen der Administration der Strafanstalt 
zu Lichtenburg und den Gerichten, wegen der Zulänglichkeit 
der nach Vorschrift des §. 565. der Kriminal=Ordnung den 
zur Strafanstalt abzuliefernden Verbrechern mitzugebenden 
Kleidungsstücke, entstehenden Differenzien vorzubeugen, wird 
hierdurch nach dem Vorgange der in Absicht anderer Straf= 
anstalten bereits bestehenden Einrichtung bestimmt, daß mit 
den Sträflingen zugleich folgende Kleidungsstücke abgeliefert 
werden müssen: 
3 Hemden| 
Paar wollene Strümpfe, 
1 Paar Schuhe oder Stiefeln | | 
Hut oder 1 Mütze; 
ferner bei Männern: 
Paar Beinkleider, 
1 Weste, 
1 Rock oder Jacke , 
Weibern: 
und bei 
2 Röcke, 
1 Kamisol, 
1 Halstuch, 
alles in gutem brauchbaren Zustande. 
Hiernach sind die Kriminal-Behörden mit der erfor¬ 
derlichen Anweisung zu versehen. 
Berlin, den 23. April 1829. 
Der Justiz=Minister. 
Graf v. Danckelman. 
Vorage 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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