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tragt, darauf zu halten, daß die Heimathscheine überall nur
in dieser Form ausgefertigt werden.
Berlin, den 17. Juni 1829.
Ministerium des Innern. Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
Erste Abtheilung.
v. Schönberg.
Köhler.
Formulare des Heimathscheins.
In Gemäßheit der zwischen der Königl. Preußischen
und Königl. Französischen Regierung bestehenden Verein=
barung vom 9. Juli 1827. erklärt sich (inser. die Firma der
den Heimathschein ertheilenden Behörde) hierdurch bereit:
den N. N. bei seiner Rückkehr aus Frankreich zu allen
Zeiten an seinem bisherigen Aufenthalts Orte unbedingt
wieder auf= und anzunehmen.
den
ten
E.
Sicherheits-Polizei.
92.
Extrakt aus dem Rescripte des Königl. Ministeriums
des Jnnern an die Königl. Regierung in Marienwerder,
die Uebergabe von Arrestaten an die Polizei-Behörden
von Seiten der Gerichts=Behörden betreffend.
Uebrigens wird Ihr noch bemerklich gemacht, daß den
Gerichten auch nicht die Befugniß eingeräumt werden kann
mit der Uebergabe von Arrestaten an die Polizei-Behörden
ohne Weiteres und ohne vorher mit denselben sich einver¬
standen zu haben, vorzugehen.
Berlin, den 27. Juni 1829.
Ministerium des Innern.
Erste Abtheilung.
Köhler.
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin