333
welche nach Ihrer Verfügung vom 23. Novbr. 1827. in
Schleusen=Polizei=Kontraventions=Sachen aufkommen, dem
Denunzianten, in sofern derselbe ein Beamter ist, der dritte
Theil des einzuziehenden Strafbetrages als Denunzianten¬
Antheil zugesprochen und gezahlt werden kann.
Berlin, den 7. März 1829.
Ministerium des Innern.
v. Schuckmann.
81.
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern an die
Königl. Regierung zu Bromberg, dieselbe Ange¬
legenheit betreffend.
Das Ministerium des Innern findet nichts dagegen zu
erinnern, daß die Bestimmung in der an die Regierung zu
Merseburg erlassenen Verfügung v. 7. März d. J. wegen
des Denunzianten-Antheils in Schleusen-Polizei-Kontra¬
ventions-Sachen, auch im dortigen Regierungs-Bezirke in
Anwendung gebracht werde, welches der Königl. Regierung
auf Ihre diesfällige Anfrage vom 4. d. M. hierdurch er=
öffnet wird.
Berlin, den 25. Juni 1829.
Ministerium des Innern.
Erste Abtheilung.
Köhler.
B.
Polizei der ersten Lebensbedürfnisse.
82.
Rescript des Königl. Ministeriums des Jnnern und der
Polizei an die Königl. Regierung zu Erfurt, den frühen
Verkauf der neuen Kartoffeln betreffend.
Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom 12.
Annalen. Hest II. 1829.
Voa
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin