Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

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welche nach Ihrer Verfügung vom 23. Novbr. 1827. in 
Schleusen=Polizei=Kontraventions=Sachen aufkommen, dem 
Denunzianten, in sofern derselbe ein Beamter ist, der dritte 
Theil des einzuziehenden Strafbetrages als Denunzianten¬ 
Antheil zugesprochen und gezahlt werden kann. 
Berlin, den 7. März 1829. 
Ministerium des Innern. 
v. Schuckmann. 
81. 
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern an die 
Königl. Regierung zu Bromberg, dieselbe Ange¬ 
legenheit betreffend. 
Das Ministerium des Innern findet nichts dagegen zu 
erinnern, daß die Bestimmung in der an die Regierung zu 
Merseburg erlassenen Verfügung v. 7. März d. J. wegen 
des Denunzianten-Antheils in Schleusen-Polizei-Kontra¬ 
ventions-Sachen, auch im dortigen Regierungs-Bezirke in 
Anwendung gebracht werde, welches der Königl. Regierung 
auf Ihre diesfällige Anfrage vom 4. d. M. hierdurch er= 
öffnet wird. 
Berlin, den 25. Juni 1829. 
Ministerium des Innern. 
Erste Abtheilung. 
Köhler. 
B. 
Polizei der ersten Lebensbedürfnisse. 
82. 
Rescript des Königl. Ministeriums des Jnnern und der 
Polizei an die Königl. Regierung zu Erfurt, den frühen 
Verkauf der neuen Kartoffeln betreffend. 
Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom 12. 
Annalen. Hest II. 1829. 
Voa 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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