Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

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her auch in dem von der Königl. Regierung mittelst Be¬ 
richts vom 27. April c. zur Sprache gebrachten Spezial= 
Falle die Wiedererstattung der dem N. N. gemachten der= 
artigen Abzüge in der unterm 10. März c. *) vorgeschriebenen 
Art erfolgen. 
Berlin, den 2. Juni 1829. 
Ministerium des Innern und der Polizei. 
Köhler. 
69. 
Circular=Rescript des Königl. Ministeriums des Jnnern 
und der Polizei, an sämmtliche Königl. Regierungen 
und an das Polizei-Präsidium in Berlin, die Pen¬ 
sionirung der Gendarmen betreffend. 
In Folge einer unterm 25. Februar d. J. an die 
Herren Minister des Krieges und der Finanzen und an mich 
gemeinschaftlich ergangenen, die Pensionirung der Gendarmen 
betreffenden Allerhöchsten Kabinets=Ordre **), wird der Kö= 
nigl. Regierung hierdurch zur Pflicht gemacht, die Pensioni¬ 
rung der Gendarmen nicht eher zu veranlassen, als bis de¬ 
ren Untüchtigkeit zu den ihnen übertragenen Dienstleistungen 
vollkommen erwiesen ist, damit der Pensions-Fonds nicht 
mehr belästigt werde, als es das Beste des Dienstes durch¬ 
aus erfordert. 
Berlin, den 3. Mai 1829. 
Der Minister des Innern und der Polizei. 
v. Schuckmann. 
Jm 1sten Hefte, S. 132. 
*) desgl. S. 133. 
Vorage 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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