Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 8, H. 4 = Jg. 1824, Oct. - Dec. (1824))

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Dieser Allerhöchste Befehl wird der Königl. Regie= 
rung bekannt gemacht, um nicht nur selbst sich darnach 
zu achten, sondern auch die in Jhrem Bezirke befindlichen 
Gutsbesitzer, Landräthe, und andere zur Tragung von 
Uniformen berechtigte Beamte Jhres Ressorts, dem gemaß 
anzuweisen. 
Berlin, den 9. Oktober 1824. 
Ministerium des Jnnern. 
v. Schuckmann. 
2. 
Rescript der Königl. Ministerien des Jnnern und der 
Finanzen an das Präsidium der Königl. Regierung zu 
Merseburg, und gleichlautend an die Königl. Regierun= 
gen zu Königsberg und Danzig, daß zur Civil=Uni= 
form das Offizier=Porte-épée und die Offizier= 
Kordons nicht getragen werden dürfen. 
Dem Präsidio der Königl. Regierung zu Merseburg 
wird auf die Anfrage in dem Berichte vom 30. vorigen 
Monats, 
„ob keinem Civil=Beamten erlaubt sein soll, zu der 
Civil=Uniform das Offizier=Porte-épée und die Offi= 
zier=Cordons zu tragen, | | 
eröffnet, daß, da die Bestimmung Sr. Majestät des Kö¬ 
nigs in der abschriftlich anliegenden allerhöchsten Kabi= 
nets=Ordre vom 27. September dieses Jahres ausdrück= 
lich dahin gehet, daß der Ober=Förster, Lieutenant N. N., 
zu seiner jetzigen Amts-Uniform das Offizier=Porte-épée 
nicht tragen dürfe, die unterzeichneten Ministerien dafür 
halten, daß dieses Verbot Sr. Majestät sich auch auf alle 
ähnliche Fälle in der Civil=Verwaltung erstrecken muß, wo 
nicht eine besondere Immediat-Bewilligung statt findet. 
Es ist daher in ähnlichen Fällen darauf zu halten, 
Max-Planck-Institut für
	        
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