Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 7, H. 4 = Jg. 1823, Oct. - Dec. (1823))

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vom 29. Mai 1820. unzuläßig ist, da letztere einen durchaus 
verschiedenartigen Gegenstand betrifft. 
Berlin, den 21. November 
1823. 
Ministerium des Innern. 
Ministerium der Finanzen. 
v. Schuckmann. 
v. Klewitz. 
Circular=Rescript der Königl. Ministerien des Innern 
und der Finanzen an sämmtliche Königl. Regierungen, 
die Civil=Versorgungs-Ansprüche der als Offiziere 
angestellten Freiwilligen betreffend. 
Zur Beseitigung der, wegen der Civil=Versorgungs-An¬ 
sprüche derjenigen Freiwilligen, welche die letzten Feldzüge 
mitgemacht haben, und nachher in der Armee als Offiziere 
angestellt worden sind, hin und wieder entstandenen Zweifel 
wird der Königl. Regierung zu ihrer Direction für künftige, 
zur Entscheidung gelangende derartige Fälle hierdurch eröff¬ 
net, daß ein Individuum, welches die Feldzüge von 1813 
freiwillig mitgemacht hat, demnächst aber im Militair ge¬ 
blieben und zum Offizier befördert ist, wenn es hiernächst 
aus eigener Bewegung und bloßer Privat-Zwecke wegen, 
bei guter Gesundheit seine Entlassung nimmt, keinen An¬ 
spruch auf eine Versorgung im Civil machen kann, da die 
zuletzt gehabte Stellung im Militair schon an sich als eine 
Versorgung zu betrachten ist, und die, durch deren freiwilli= 
ge Verlassung für das betreffende Individuum etwa entste¬ 
henden Nachtheile von ihm selbst getragen werden müssen. 
Ist der Austritt aus dem Militair-Dienste aber durch 
im Kriege erhaltene Wunden oder anderweite Gesundheits¬ 
Zerrüttung, oder endlich dadurch veranlaßt, daß ein Indi¬ 
viduum gleich nach hergestelltem Frieden wegen überhaupt 
nicht beabsichtigter Verfolgung der militairischen Laufbahn 
und im Vertrauen auf die, den Freiwilligen, rücksichtlich ihe 
zer Versorgung im Civil=Dienste, gegebenen Zusicherungen 
Max-Planck-Institut für
	        
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