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vom 29. Mai 1820. unzuläßig ist, da letztere einen durchaus
verschiedenartigen Gegenstand betrifft.
Berlin, den 21. November
1823.
Ministerium des Innern.
Ministerium der Finanzen.
v. Schuckmann.
v. Klewitz.
Circular=Rescript der Königl. Ministerien des Innern
und der Finanzen an sämmtliche Königl. Regierungen,
die Civil=Versorgungs-Ansprüche der als Offiziere
angestellten Freiwilligen betreffend.
Zur Beseitigung der, wegen der Civil=Versorgungs-An¬
sprüche derjenigen Freiwilligen, welche die letzten Feldzüge
mitgemacht haben, und nachher in der Armee als Offiziere
angestellt worden sind, hin und wieder entstandenen Zweifel
wird der Königl. Regierung zu ihrer Direction für künftige,
zur Entscheidung gelangende derartige Fälle hierdurch eröff¬
net, daß ein Individuum, welches die Feldzüge von 1813
freiwillig mitgemacht hat, demnächst aber im Militair ge¬
blieben und zum Offizier befördert ist, wenn es hiernächst
aus eigener Bewegung und bloßer Privat-Zwecke wegen,
bei guter Gesundheit seine Entlassung nimmt, keinen An¬
spruch auf eine Versorgung im Civil machen kann, da die
zuletzt gehabte Stellung im Militair schon an sich als eine
Versorgung zu betrachten ist, und die, durch deren freiwilli=
ge Verlassung für das betreffende Individuum etwa entste¬
henden Nachtheile von ihm selbst getragen werden müssen.
Ist der Austritt aus dem Militair-Dienste aber durch
im Kriege erhaltene Wunden oder anderweite Gesundheits¬
Zerrüttung, oder endlich dadurch veranlaßt, daß ein Indi¬
viduum gleich nach hergestelltem Frieden wegen überhaupt
nicht beabsichtigter Verfolgung der militairischen Laufbahn
und im Vertrauen auf die, den Freiwilligen, rücksichtlich ihe
zer Versorgung im Civil=Dienste, gegebenen Zusicherungen
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