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ren bisherigen Contingenten so wichtigen Kataster-Werks,
zu sichern seyn wird.
Berlin, den 13. Oktober 1823.
Finanz=Ministerium.
v. Klewitz.
18.
Allerhöchste Cabinets=Ordre, die von Gewerbetreiben=
den in den Grenzbezirken nicht nachgewiesene Ver¬
steuerung betreffend.
Ich bestimme auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht
vom 6ten d. M., daß, wenn durch die in Folge der gesetz
lichen Vorschrift im §. 17. der Zollordnung vom 26. Mai
1818., ertheilten Anordnungen von Gewerbetreibenden in
den Grenzbezirken die erfolgte Versteuerung oder die steuer¬
freie Abstammung von Gegenständen nachgewiesen werden
soll, dies aber in der angeordneten Art nicht geschieht, für
diejenigen Quantitäten, bei denen letzteres der Fall ist, die
allgemeinen Strafbestimmungen des §. 111. und der folgen¬
den §§. der Zollordnung gelten sollen. Wenn aber aus der
Nichtbefolgung der ertheilten Vorschriften nur ein Verse¬
hen in der Form folgt, so ist eine extraordinaire Strafe,
nach der Bestimmung im §. 124. der Zollordnung, in An¬
wendung zu bringen. Hiernach haben die Behörden in
vorkommenden Fällen zu verfahren.
Berlin, den 19. August 1823.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister v. Kircheisen
und v. Klewitz.
Max-Planck-Institut für