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14.
Allerhöchste Kabinets=Ordre, die Kriegsschulden For¬
derungen aus der Zeit des Herzogthums Warschau an
die Departements Posen und Bromberg betreffend.
Auf Jhren Bericht vom 4. d. M. genehmige Jch, daß
die beiden vormaligen Präsidenten der Departementalräthe
v. Radonski und v. Dzialowski als Aktoren, der erstere für
das Posensche, der zweite für das Brombergsche Departe=
ment bestätigt werden, indem Ich denselben die Befugnit
beilege, sich, jeder für sein Departement und Namens des¬
selben, mit voller Rechtsgültigkeit über diejenigen Forderun¬
gen zu erklären, welche aus der Zeit des Herzogthums
Warschau auf die mit den Departemental-Behörden abge¬
schlossenen Kontrakte oder auf Leistungen begründet werden,
welche von den Departemental=Behörden entweder unter
ausdrücklicher Zusicherung der Vergütung, oder doch unter
bestimmter gesetzlicher Verpflichtung dazu gefordert worden
sind. Ueber alle andere in Hinsicht ihres Rechtstitels zwei¬
felhaften Forderungen muß die Entschließung bis nach Or¬
ganisation der Provinzial=Stände vorbehalten bleiben.
Damit aber die erstgedachten Forderungen aus Kon=
trakten und Requisitionen bald mit Sicherheit übersehen wer=
den mögen, bestimme Jch, daß alle bis jetzt noch nicht von
den Regierungen als völlig liquid ausdrücklich anerkannten
Ansprüche dieser Art, ohne Unterschied, ob sie bereits bei ir¬
gend einer Behörde angemeldet worden sind, oder nicht, bis
zum 1. Januar 1824. bei der betreffenden Departements=
Regierung angemeldet werden, alle nicht angemeldeten aber
ohne Ausnahme nach Ablauf des festgesetzten Termins erlo=
schen seyn sollen.
Die Anmeldung kann zwar vorerst auch ohne Beläge
erfolgen. Die Regierungen haben aber demnächst die Jn=
teressenten zur Beibringung derselben aufzufordern und die
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