Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 7, H. 4 = Jg. 1823, Oct. - Dec. (1823))

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Um allen ferneren Entschuldigungen vorzubeugen, wird 
Folgendes angeordnet: 
1) Jeder Königl. Spezial=Kassen=Rendant soll alljährlich 
bis zum 24. December mit dem nöthigen, von ihm bis 
zum 20. November uns anzuzeigenden Bedarf an ge= 
druckten Formularen zu einem Haupt=Journal für das 
nächste Jahr, aus unserem Formular=Magazin verse= 
hen werden. 
2) Der zu übersendende Bedarf wird auf dem Titelblatte 
mit dem Vermerk der Bogenzahl und mit einer an den 
Enden versiegelten Schnur versehen seyn, und kein Ren= 
dant soll sich bei Vermeidung einer Strafe von 5 Rtlr. 
erlauben, irgend ein Blatt davon heraus zu nehmen. 
Auch wird die längst bekannte Vorschrift wieder= 
holt, daß darin irgend eine fehlerhafte Eintragung blos 
durchgestrichen, so daß dasjenige, was da gestanden hat, 
noch lesbar ist, aber durchaus nicht rectificirt oder gar 
radirt werden darf. 
Kontraventionsfälle gegen eine oder die andere die= 
ser Vorschriften sollen bei einer Kassen=Revision oder 
spätestens bei der Rechnungs=Revision unfehlbar gerügt 
und geahndet werden. 
3) In das stets vom Rendanten zu führende Haupt=Jour= 
nal werden zunächst die am Schlusse des vorhergegan= 
genen Jahres verbliebenen baaren Bestände von jeder 
einzelnen Königl. Kasse gleich auf die erste Seite über= 
tragen, und unmittelbar darauf folgen die nach dem 
Schlusse des vorigen Jahres im neuen Jahre vorkom= 
menden Einnahmen und resp. Ausgaben (sie mögen eine 
oder die andere der Königl. Spezial=Kassen — ältere 
oder neue Vorschüsse — betreffen, und aus früheren 
Jahren oder aus dem laufenden Jahre herrühren) wel¬ 
che augenblicklich, so wie die Einnahmen oder Ausga= 
ben, die täglich vorkommen, darin eingetragen werden 
müssen, damit am Schlusse jedes Tages der baar vor= 
handen seyn sollende Bestand geprüft und überschlagen 
werden kann. 
4) Aus diesem Haupt=Journale müssen Tag für Tag die 
Max-Planck-Institut für
	        
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