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Wo dem Fiskus durch Provokation bei der General=Kommission -
nach den gesetzlichen Bestimmungen die
Wahl der Entschädigungsart verloren geht, dürfen dergleichen -
Provokationen nicht ohne höhere Genehmigung
angebracht werden. Da wo dergleichen Regulirungen
durch freiwilliges Abkommen, es sei mit oder ohne Zuthun -
der General=Kommission von der Abtheilung geleitet -
werden, treten die vorstehenden Bestimmungen, in
Rücksicht der Genehmigungs Nachsuchung beim Einleiten -
des Geschäfts, gleichfalls ein. Die Zustimmung des
getroffenen Abkommens durch das Finanz=Ministerium
ist jedoch nur dann erforderlich, wenn die Abfindung
oder Entschädigung eine jährliche Rente von 50 Rthlr.
in Geld oder in Land übersteigt.
) Ablösungen bei den mit Domanial=Abgaben und Leistungen -
belasteten Grundstücken, welche auf den Grund
der allgemein gesetzlichen Bestimmungen in Antrag gebracht, -
und nach denselben nicht verweigert werden
können, sind ohne Anfrage zu rozuliren.
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Jn den ad a und b bemerkten Fällen muß, wenn
eine Veräußerung ohne Lizitation Statt gefunden, oder
im Fall der Lizitation, wenn ein Gebot unter der Taxe
angenommen worden, in der Verfügung an die rechnungsführende -
Behörde stets der Grund des abweichenden Verfahrens -
bemerkt werden. Ueber die vorgekommenen neuen
Veräußerungen, Ablösungen und Regulirungen, sind dem
Finanz Ministerium ohne Unterschied, ob sie mit spezieller
Genehmigung desselben, oder ohne solche zu Stande gebracht -
sind, in dem von ihm bestimmten Termin vollständige -
Nachweisungen einzureichen.
Bei allen Veräußerungen, Austauschungen, Ablösungen -
und Abfindungen von Grundstücken und Real=Gerechtsamen -
ist die Zustimmung des Präsidenten stets erforderlich.
wanc
Relte Ablagen.
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Bei neuen Anlagen in den Domainen und Forsten
zur Vermehrung und Verbesserung der Nutzungen, wohin
z. B. die Anlage neuer Vorwerke, Mühlen, Flössereien,
Kkk
Annalen Hest IV. 1826.
Max-Planck-Institut für