Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 9, H. 4 = Jg. 1825, Oct. - Dec. (1825))

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Wo  dem  Fiskus  durch  Provokation  bei  der  General=Kommission -
  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  die
Wahl  der  Entschädigungsart  verloren  geht,  dürfen  dergleichen -
  Provokationen  nicht  ohne  höhere  Genehmigung
angebracht  werden.  Da  wo  dergleichen  Regulirungen
durch  freiwilliges  Abkommen,  es  sei  mit  oder  ohne  Zuthun -
  der  General=Kommission  von  der  Abtheilung  geleitet -
  werden,  treten  die  vorstehenden  Bestimmungen,  in
Rücksicht  der  Genehmigungs  Nachsuchung  beim  Einleiten -
  des  Geschäfts,  gleichfalls  ein.  Die  Zustimmung  des
getroffenen  Abkommens  durch  das  Finanz=Ministerium
ist  jedoch  nur  dann  erforderlich,  wenn  die  Abfindung
oder  Entschädigung  eine  jährliche  Rente  von  50  Rthlr.
in  Geld  oder  in  Land  übersteigt.
)  Ablösungen  bei  den  mit  Domanial=Abgaben  und  Leistungen -
  belasteten  Grundstücken,  welche  auf  den  Grund
der  allgemein  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Antrag  gebracht, -
  und  nach  denselben  nicht  verweigert  werden
können,  sind  ohne  Anfrage  zu  rozuliren.
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Jn  den  ad  a  und  b  bemerkten  Fällen  muß,  wenn
eine  Veräußerung  ohne  Lizitation  Statt  gefunden,  oder
im  Fall  der  Lizitation,  wenn  ein  Gebot  unter  der  Taxe
angenommen  worden,  in  der  Verfügung  an  die  rechnungsführende -
  Behörde  stets  der  Grund  des  abweichenden  Verfahrens -
  bemerkt  werden.  Ueber  die  vorgekommenen  neuen
Veräußerungen,  Ablösungen  und  Regulirungen,  sind  dem
Finanz  Ministerium  ohne  Unterschied,  ob  sie  mit  spezieller
Genehmigung  desselben,  oder  ohne  solche  zu  Stande  gebracht -
  sind,  in  dem  von  ihm  bestimmten  Termin  vollständige -
  Nachweisungen  einzureichen.
Bei  allen  Veräußerungen,  Austauschungen,  Ablösungen -
  und  Abfindungen  von  Grundstücken  und  Real=Gerechtsamen -
  ist  die  Zustimmung  des  Präsidenten  stets  erforderlich.
wanc
Relte  Ablagen.
16
58
Bei  neuen  Anlagen  in  den  Domainen  und  Forsten
zur  Vermehrung  und  Verbesserung  der  Nutzungen,  wohin
z.  B.  die  Anlage  neuer  Vorwerke,  Mühlen,  Flössereien,
Kkk
Annalen  Hest  IV.  1826.
Max-Planck-Institut  für
            
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