4.3.
Klingmüller, Fritz, Das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. (Abhandlungen zum Privatrecht und Zivilprozeß des Deutschen Reichs. In zwanglosen Heften herausgegeben von O. Fischer. 9. Bd. 4. Heft.) Jena, G. Fischer 1903. VI u. 151 S.
Von M. Rümelin
Klingmüller, Das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis. 97
3. Klingmüller, Fritz, Das Schuldversprechen und Schuldaner-
kenntnis des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. (Ab-
handlungen zum Prioatrecht und Civilprozeß des Deutschen Reichs.
In zwanglosen Heften herausgegen von O. Fischer. 9. Bd. 4. Heft.)
Jena, G. Fischer 1903. VI u. 151 S.l)
Daß Verfasser sich die Aufgabe gestellt hat, eine vollständige
monographische Behandlung der Schuldversprechen und Schuld-
anerkenntnisse des BGB. zu liefern, war an sich dankenswert.
Denn daß die Bestimmungen der §§ 780—782 BGB. keineswegs
eine geklärte Rechtslage geschaffen haben, sondern zu einer großen
Zahl schwierigster Fragen Anlaß geben, hat sich sofort in Litera-
tur und Praxis gezeigt. Und zwar bezogen sich die Zweifel auch
auf unmittelbar praktische Fragen, wie die Abgrenzung der
Fälle, in denen wegen Vorliegens eines selbständigen Schuldver-
sprechens die Schriftform der §§ 780, 781 verlangt werden muß,
die Bestimmung der dem Schuldner gegenüber einem solchen
Schuldversprechen zuständigen Einwendungen und Einreden u.
dergl. Außerdem aber war, und zwar schon zur Zeit des Er-
scheinens der Klingmüller'schen Arbeit, das ganze Rechtsinstitut
als verfehlt angegriffen und sogar die praktische Anwendbarkeit
in Zweifel gezogen worden?) Der Versuch des Vers., zur Lösung
9 Res. erlaubt sich zur Ergänzung der nachfolgenden Kritik auf
seine Abhandlung „zur Lehre von den Schuldversprechen und Schuld-
anerkenntnissen des BGB." (erschienen als Teil der Tübinger Festschrift
zum 50jährigen Doktorjubiläum von H. Degenkolb, sowie im 97. u. 98.
Band des civ. Archivs) zu verweisen. Diese Abhandlung ist (ähnlich
wie die Ausführungen Stampes in Zeitschrift für Handelsrecht Bd. 45
S. 387 ff.) entstanden aus Grund der Erkenntnis, daß mit einer bloßen
kritischen Würdigung der Klingmüller'schen Ausführungen wenig gedient
sei, daß aber ein Einzwängen der eigenen positiven Resultate in den
Rahmen einer Kritik sich von selbst verbiete. Aus der citierten Ab-
handlung ergeben sich insbesondere die Punkte, in denen Res. zu über-
einstimmenden Resultaten gelangte oder auf den Klingmüller'schen
Untersuchungen weiterbauen konnte.
2) Die Neubecker'sche Arbeit in Bd. 22 d. Archivs für bürg. Recht ist aller-
dings nach Mitteilung des Vers, erst nach Fertigstellung seiner Abhandlung
erschienen und deshalb nur noch in einzelnen Noten berücksichtigt worden.
Krit. Vierteljahresschrrft.
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