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Publikandum des Königl. Ober=Präsidiums von Pom=
mern, die Nationalität englischer Schiffe betreffend.
In Folge einer Mittheilung des Königl. Ministeri¬
ums des Jnnern, benachrichtige ich das Handel treibende
Publikum hierdurch, daß die im §. 29. der Parlaments=
Akte 6. Georg IV. Cap. 114. vom 5. Juli 1825 ent=
haltene Bestimmung, nach welcher:
nur solche Schiffe als Großbrittanische angesehen wer¬
den, welche an irgend einem Orte des Großbrittanischen
Gebiets erbauet, ungetheiltes Eigenthum großbrittani¬
scher Unterthanen und an keinem ausländischen Orte
in einem größeren Maaßstabe ausgebessert worden sind,
als von 10 Schillingen für jede Tonne,
sich nur auf Schiffe bezieht, welche die Amerikanischen Bin¬
nengewässer und Seen befahren, daß aber im Allgemei¬
nen die Ausbesserungskosten eines Englischen Schiffes in
einem fremden Hafen sich bis auf 20 Schillinge per Ton=
ne belaufen können, ohne daß das Schiff dadurch seiner
Nationalität verlustig wird.
Stettin, den 14. Mai 1827.
Der Königl. wirkliche Geheime Rath und Ober=Präsident
von Pommern.
Sack.
Max-Planck-Institut für
euro