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zur zweiten Ehe geschritten ist, und ihnen daselbst der bleibende
Aufenthalt verweigert wird.
§. 3.
2) Durch Aufnahme in die Reihe der Kommune¬
Mitglieder.
Die Aufnahme in die Rethe der Gemeinde-Mitglieder,
jedoch ohne dadurch in Beziehung auf die Theilnahme an et¬
wanigen Gemeinheiten, Gerechtigkeiten rc. in den an jedem
Orte bestehenden Verhältnissen etwas zu ändern, geschieht
I. in den Städten und Flecken durch Erlangung des
Bürgerrechts nach den Statuten jedes Orts, oder durch obrig¬
Erlaubniß zum bleibenden Aufenthalt, worüber unter
keitliche
c. das Weitere bestimmt wird.
No.
II.
II. in den Landgemeinden:
a. durch öffentlichen eigenthümlichen Erwerb und Besitz
eines Wohnhauses, ode r
b. durch die Zustimmung der Gemeinde und hinzuge¬
kommene Genehmigung der Obrigkeit;
c. durch Bestimmung der Obrigkeit wider den Willen
der Gemeinde nach folgenden Grundsätzen:
Die Obrigkeiten sollen nemlich befugt sein, die Aufnahme
eines Auswärtigen, nachdem er sich zuvor durch eine obrigkeit¬
liche Bescheinigung über seine tadellose Aufführung am Orte
seines früheren Aufenthalts hinreichend ausgewiesen hat, gegen
den Willen der Gemeinde in folgenden Fällen anzuordnen:
1) wenn ein Gewerbetrelbender, er sei Kaufmann oder
Handwerker rc., in sofern er sein Gewerbe als Hauptbeschäfti¬
gung treibt, nachgewiesen hat, daß er so viel Vermögen besitzt,
um sein Gewerbe anfangen zu können, eine Concession der Re¬
giminal-Behörde, oder die Aufnahme in eine Gilde für einen
bestimmten Ort erhalten hat, und eine Wohnung daselbst findet;
2) wenn ein zu der Klasse der Handarbeiter oder Tage¬
löhner Gehörender die Wahrscheinlichkeit, seinen Unterhalt auf
längere Zeit zu finden, nachweiset.
Dahin gehört besonder= | |
a, daß er arbeitsfähig, also nicht körperlich- oder alters¬
schwach ist;
Mm
Annalen. Heft 11. 1827.
Max-Planck-Institut für