500
chen Gegend sich einfinden, aufmerksam sein können, um
die etwa verkannte oder verhehlte Krankheit zeitig zu eni¬
decken, und vielleicht durch zweckmäßige Mittel die Wei¬
terverbreitung der Krankheit verhüten zu können.
Berlin, den 8. Juni 1827.
Ministerium des Jnnern. Erste Abtheilung.
Köhler.
124.
Rescript des Königl. Ministeriums des Jnnern und der
Polizei an die Königl. Regierung zu N. N., die Ver¬
hütung des Schlachtens ungesunden Viehes, und die
Prüfung der Schlächter über Viehkrankheiten be¬
treffend.
Den Antrag, den die Königl. Regierung in Ihrem,
an die Ministerien der Medizinal=Angelegenheiten und des
Jnnern erstatteten Berichte vom 21. September v. J. zur
Verhütung der von Jhr erwähnten, durch den im vorigen
Jahre an mehreren Orten im dortigen Regierungs=Depar=
tement ausgebrochenen Milzbrand entstandenen Unglücks=
fälle, gemacht hat, den Gewerbebetrieb der Schlächter von
einer vorherigen Prüfung abhängig zu machen, ist schon
früher von einzelnen Provinzial=Behörden zur Sprache ge=
bracht worden, hat aber siets dasselbe Resultat ergeben,
daß nemlich durch eine Prüfung der Schlächter über ihre
Bekanntschaft mit dem Kennzeichen der Vieh=Krankheiten
für die Sanitäts=Polizei nie etwas gewonnen worden sei,
oder jemals gewonnen werden könne.
Denn es ist in der Regel nicht der Mangel an Kennt¬
niß, mit dem man hierbet zu kämpfen hat, da den Schläch¬
ter sein eigenes Interesse schon antreibt, sich mit den Kenn¬
zeichen der Gesundheit des Viehes bekannt zu machen, son¬
dern es ist der Mangel an gutem Willen, so wie der Ei¬
gennußz, der auf Leben und Gesundheit seiner Kunden keine
Rück¬
Max-Planck-Institut für