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Uebrigens sind auch die Kommunen durch die §. 2.
des Civil=Pensions=Reglements bis zu sechs Monaten ver¬
längerte Dauer der Probezeit hinlänglich gegen die Gefahr
gesichert, invalide Militairs auf Kündigung in ihre Dienste
zu nehmen, welche in den Fall kommen könnten, nach ver¬
hältnißmäßig zu kurzer Dienstzeit auf Pensionirung An¬
spruch zu machen.
Berlin, den 20. April 1827.
Erste Abtheilung.
Ministerium des Innern.
Köhler.
69.
Rescript des Königl. Ministeriums des Jnnern, an das
Königl. Ober=Präsidium zu N. N., wegen des Gna=
den= und Sterbe=Quartals für die Hinterbliebenen
der Kommunal=Beamten betreffend. | |
Ew. rc. theile ich anliegend eine Reklamation der
Wittwe des Kommunal=Försters N. N. gegen Jhre Ver=
fügung vom 13. Januar d. J. mit der ergebensten Be=
merkung mit, daß der Allerhöchsten Kabinets=Ordre vom
22. Januar v. J. nach dem Schlusse derselben, der ganz
allgemein gefaßt ist und die eigentliche Disposition ent¬
hält, unzweifelhaft die Absicht zum Grunde liegt, die Witt¬
wen der städtischen Beamten in der ganzen Monarchie
denen der Staatsbeamten gleich zu setzen, und die An¬
wendbarkeit derselben eben so allgemein, wie die der Be¬
stimmungen über die Gnadengenüsse der letztern sein dürfte.
Ew. rc. stelle ich daher ergebenst anheim, entweder
das Gesuch zu erledigen oder mir Ihre entgegenstehenden
Bedenken gefälligst mitzutheilen.
Berlin, den 1. Mai 1827.
Der Minister des Jnnern.
v. Schuckmann.
Max-Planck-Institut für