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haft die Forstbedienten-Stellen gehören — nur in sofern
bezieht, als versorgungsberechtigte Militair-Invaliden vor¬
handen sind, welche diese Geschäftsbildung besitzen: so kann
Dieselbe, wenn sich für gedachte Inspektor-Stelle ein sol¬
cher Militair=Invalide nicht vorfindet, Selbst dem An¬
trage des Magistrats zu N. N. gemäß verfügen.
Im
entgegengesetzten Falle muß die Königl. Regierung unter
Erörterung der Ansprüche und Qualifikation der Kompe=
tenten ausführlich zur weitern Entschließung berichten.
Berlin, den 12. Mai 1827.
Ministerium des Innern. Erste Abtheilung.
Köhler.
68.
Minde
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern, an die
Königl. Regierung zu Düsseldorf, die hiernächstige Pen=
sionirung der in Kommunaldiensten angestellten inva¬
liden Militairpersonen aus Gemeinde-Fonds be¬
treffend.
Der Königl. Regierung wird in Bescheidung auf den
Bericht vom 22. v. M. eröffnet, daß, da den Kommunen
im Allgemeinen die Verpflichtung obliegt, Offizianten, wel¬
che in ihrem Dienste unfähig geworden sind, aus Gemeinde=
Fonds zu pensioniren, ein Gleiches auch in Ansehung der
im Kommunal=Dienste angestellten Invaliden, bei eintre¬
tender Dienstunfähigkeit derselben, statt finden muß. "Ob=
wohl nun nicht in Abrede zu stellen, daß die Versorgung
der Jnvaliden dadurch erschwert wird, daß die Kommunen
in dem berührten Falle deren Pensionirung übernehmen
müssen, so kann dem Staate doch darum nicht zugemuthet
werden, sich in die Lage zu setzen, den Unterhalt aller aus
Kommunal=Diensten ausscheidenden ehemaligen Invaliden
hinwiederum aus seinen Kassen bestreiten zu müssen. Der
schon übermäßig angegriffene Staats=Pensions=Fonds würde
die ihm dadurch erwachsenden Mehrausgaben zu tragen
nicht im Stande sein.
Annalen. Heft II. 1827.
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Max-Planck-Institut für