Objekt : Moritz, Heinrich Andreas: Real-Commentar zu dem königl. bayerischen Gesetze vom 17. November 1837, einige Verbesserungen der Gerichtsordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend

einige  Verbesserungen  der  Gerichtsordnung  2c.  betr.  21
ren,  das  ist  der  Zweck  des  auf  allerhöchsten  Befehl  Ihnen
vorgelegten  Gesetzentwurfes.
Was  ist  es  denn,  was  unserm  Proceßverfahren  zum
Vorwurfe  gemacht  wird?
1)  Die  Langsamkeit  des  Rechtsganges,  —  die  grosse
Verzögerung  der  Entscheidungen  der  Gerichtshöfe,  besonders
des  obersten  Gerichtshofes,  die  ausserordentliche  Schwierigkeit, =
  auch  wenn  man  endlich  ein  rechtskräftiges  Urtheil  für
sich  errungen  hat,  durch  Hülfsvollstreckung  zu  seinem  Rechte
zu  gelangen;  —  wozu  noch  kommt
2)  das  Unglück,  daß  unser  Verfahren  die  Wohlthat
der  Mündlichkeit  und  Oeffentlichkeit  entbehrt.
Nun  denn,  meine  Herren!  was  das  Erste  betrifft,
so  ist  der  wesentliche  Zweck  des  Entwurfes,  die  Proceßverzögerungs= ¬
  und  Chicanensucht  zu  zügeln,  den  Rechtsgang
abzukürzen,  grössere  Raschheit,  regeres  Leben  in  das  Verfahren =
  zu  bringen.  Wird  hier  geholfen,  wird  Beschleunigung, ¬
  unbeschadet  der  Gründlichkeit,  erzielt,  -  das  Fundament =
  der  Proceßordnung  ist  gut;  bey  weitem  die  allermeisten ¬
  Bestimmungen  derselben,  abgesehen  von  der  Rücksicht ¬
  der  Beschleunigung,  sind  gut  und  zweckmässig,  —  was
nicht  als  gut  und  zweckmässig  befunden  ward  oder  wird,  ist
durch  das  Gesetz  vom  Jahre  1819  oder  wird,  unter  Ihrem
und  der  hohen  Kammer  der  Reichsräthe  Beyrath  und  Zustimmung, ¬
  durch  den  gegenwärtigen  Entwurf,  im  Falle  er
zum  Gesetze  erhoben  wird,  in  zweckmässiger,  wohlthätiger
Weise  abgeändert,  —  warum  will  man  sich  nicht  begnügen?
Lassen  wir  uns  den  auf  solche  Weise  gestalteten  Coder
im  Ganzen,  in  neuer  Gestalt,  gleichsam  als  Codex  repetitae ¬
  praelectionis  vorlegen,  —  wie  vollendet  wird  er  da
stehen,  in  welch  hohem  Grade  geeignet,  allen  Forderungen,
die  mit  Billigkeit  an  eine  Civilproceßordnung  gestellt  werden
können,  vollkommen  zu  entsprechen!
Aber  Neues  ist  es,  was  man  verlangt,  Neues,  kein
Flickwerk,  kein  Bruchstück,  vollständige  Gesetzbücher  will  man.
            
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