Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 11, H. 1 = Jg. 1827, Jan. - März (1827))

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Orts=Obrigkeit  —  oder  welcher  solche  gleich  anfangs  freiwillig
übernimmt.
Zu  einem  andern  als  dem  christlichen  Glaubensbekenntnisse -
  darf  jedoch  die  Erziehung  solcher  Kinder  nicht  geschehen;
es  wäre  dann  der  Fall,  daß  ein  Jude  die  Erziehung  eines  solchen -
  Kindes  freiwillig  übernähme,  dessen  Eltern  erwiesenermaßen -
  Beide  der  jüdischen  Religion  zugethan  wären.
Indem  Wir  diese  Höchste  Verordnung  hierdurch  zur  Nachachtung -
  öffentlich  bekannt  machen,  befehlen  Wir  auch  der  sämmtlichen -
  Geistlichkeit  und  den  Schullehrern  beider  Fürstenthümer
hierdurch,  auf  deren  Befolg  ein  wachsames  Auge  zu  haben.
Arolsen,  am  28.  März  1827.
Fürstl.  Waldeckische  Regierung.
B.  C.  v.  Spilcker.
Max-Planck-Institut  für
            
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