Full text: ¬Der Waffenträger der Gesetze (Nr. 2. 1801, Febr. (1801))

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Februar. 1801. 
dieser Hinsicht ausgefertigte schriftliche Urkunden, diejenigen 
an welche die Anfoderung geschehen ist; so würde es dennoch 
Verletzung der Grundprincipien der Gerechtigkeit seyn, eine 
solche willführliche schwankende Bestimmung zum Entschei¬ 
dungsgrunde anzunehmen, eine Bestimmung bey welcher der 
Feind selbst nicht die Absicht hat auf diejenigen die Last zu wälzen 
an die er das Ansinnen macht, sondern sie nur deswegen zu= 
nächst anzugehen, weil er voraussehen kann, daß von daher am 
geschwindesten und leichtesten seinem Verlangen ein Genüge ge= 
schehen werde. Eine solthe bloß auf Convenienz des Augenblicks 
gegründete Art und Weise der Requisition, kann unmöglich 
hier zum Repartitionsprincip angenommen werden. Der feind= 
liche Befehlshaber lagert sich mit der Arniee in der Nähe von 
der Hauptstadt des Landes, er requiriret zum Unterhalt seiner 
Artuee von dieser ihm nahe gelegenen Stadt große Lieferun= 
gen an Wein, Bier, Fleisch u. s. w. Läßt sich wohl hier 
in rechtlicher Hinsicht sagen, daß dieses bloß Requisitionen 
für diese städtische Gemeinde oder für das ganze Land seyen/ 
Alle in einem gewissen Distrikt vorhandene Viehbauern wer= 
den in Requisition gesetzet, sie vertieren bey dem Vorspanne 
ihr Vieh selbst, entfeht hier wohl ein Jndividual=Gemeinde= 
oder Landschaden? Die Handelsleute in der Stadt werden 
unmittelbar requiriret alles vorräthige blaue Tüch, der Armee 
abzuliefern, nach dieser Theorie müßte dieses eine bloße Last 
der Kaufeute seyn. u. s. w. Sollte man hier nicht vielmiehr 
so sagen müssen: Krieg ist ein gemeinschaftliches Geschäf, die 
Schäden welche auf was immer für eine Art und Weise daraus 
entstehen, sind solche, welche den Einzelnen, oder die Corvo= 
ration nicht getroffen hätten, wenn der Krieg nicht wäre ge¬ 
führt worden, und se nicht Glieder jener im Krieg verwickel= 
ten Staatsgesellschaft wären, nun aber sey es ein unlaug= 
barer Grundsatz des natürlichen Rechts, daß derjenige wel= 
cher sich einer gemeinschaftlichen Sache unterziehe, deswegen 
einen Schaden leide / den er sonst wenn er nicht iu Nayten 
aller gehandelt hätte, nicht erlitten hätte, auch von diesen 
für die er handelte, müsse schadlos gehalten werden, daß folg= 
lich die Vertheilung der Kriegsschäden unter alle Staatsglie= 
dr 
Max-Planck-Institut für
	        
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