Objekt : Land-Recht des Großherzogthums Baden

152  I.  B.  X.  T.  Von  d.  Minderjähr.,  d.  Vormundsch.  rc.
in  ein?  Krankenhaus  oder  in  ein  Verpflegungs-Haus
untergebracht  werde.
511.  Bey  der  Vereheligung  eines  Kinds  eines  Entmündigten =
  soll  der  Brautschaz,  oder  die  elterliche  Anhülfe ¬
  nebst  den  übrigen  Bestimmungen  des  Ehe=Vertrags =
  durch  ein  nach  Vernehmung  des  Kron=Anwalds
von  dem  Gericht  bestätigtes  Gutachten  des  Familienraths
bestimmt  werden.
512.  Mit  Verschwindung  der  Ursache  einer  Entmündigung =
  hört  auch  deren  Wirkung  auf.  Jedoch  darf  nur
unter  Beobachtung  der  Förmlichkeiten,  die  vorgeschrieben
sind,  um  die  Entmündigung  zu  erwirken,  ihre  Aufhebung =
  erkannt,  und  der  Entmündigte  erst  nach  erfolgtem
Aufhebungs=Urtheil  zu  Ausübung  seiner  Rechte  gelassen
werden.
Dritkes  Kapitel.
Von  der  Mundtodtmachung.
515.  Den  Verschwendern  kann  verboten  werden,
ohne  Beywirkung  eines  von  dem  Gericht  verordneten
Beystands  zu  rechten,  Vergleiche  zu  schließen,  Anlehen
aufzunehmen,  ablösliche  Kapitalien  zu  erheben,  oder
darüber  Empfangs=Scheine  zu  geben,  auch  Güter  zu
veräussern  oder  zu  verpfänden.
513  a.  Wer  etwas  gegen  dieses  Verbot  unternimmt,
mithin  sich  durch  den  ersten  Grad  der  Mundtodtmachung
nicht  bessern  läßt,  kann  nachmals  völlig  mundtodt  gemacht
werden,  wodurch  er  unter  den  Saz  509  verfällt,  auch  unfähig =
  wird,  lezte  Willens=Verordnungen  zu  machen.
            
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