Volltext: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 11 (1800))

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einen Gegenstand der von Euch abzufassenden 
Straferkenntnisse anzusehen. rc. 
Berlin, am 14ten Jul. 1800. 
Auf Seiner Königlichen Majestät allergnädigsten 
Spezialbefehl. 
Goldbek. Massow. 
An das hiesige Stadtgericht. 
Beilage. 
Es ereignen sich sehr häufig die Fälle, daß Civilperso¬ 
nen Soldaten buͤrgerliche Kleidungsstuͤcke verkaufen, mit wel¬ 
chen diese desertiren. Hierdurch befoͤrdern jene nun zwar 
das Austreten unbedenklich, weil die Soldaten ohne solche 
zum Thore nicht hinauskommen und entweichen können. Al¬ 
lein die Civilgerichte sind, wie das Erkenntniß des hiesigen 
Stadtgerichts beweiset, der Meinung, daß die Verkaͤufer der 
buͤrgerlichen Kleider an Soldaten nur in dem Falle als Be¬ 
foͤrderer der Desertion angesehen und bestraft werden koͤnn¬ 
ten *), wenn sie von der Absicht der Entweichung unterrichtet 
gewesen wären. Da ihnen dies jedoch selten erweislich ge¬ 
*) Auch bei der Ost preussischen Regierung ist ganz neuer¬ 
lich in zwei gleichlautenden Erkenntnissen angenommen wor¬ 
den, daß der Leiher bürgerlicher Kleidungsstücke an einen in 
Reih und Gliedern stehenden Soldaten, wenn dieser desertirt, 
nicht zum Schadensersatz durch Gestellung eines andern 
Mannes verbunden sei. 
St. 
Max-Planck-Institut für
	        
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