Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 3 (1797))

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sobald der Mangel darin besteht, daß der 
Aussteller nicht wechselfähig ist: so sei das 
Jndossament eines wechselfähigen Jndossan= 
ten ein wahres Indossament, und verbinde 
ihn wechselmäßig seinen Hintermännern. 
Hieraus scheint zu folgen, daß ein solcher In¬ 
dossatarius gegen die Ausstellerin die Rechte ei¬ 
nes Cessionarii; gegen den Indossanten aber die 
Rechte eines wahren Indossatarii habe. In bei¬ 
den Rücksichten verstatten ihm die Gesetze aber 
den Regreß an den Indossanten nur alsdann, 
wenn er vorher seine Ansprüche gegen die erste 
Ausstellerin bald zur Verfallzeit gehörig geltend 
gemacht hat. 
§. 434. Tit. XI. Th. I. und 
§. 1239, 1240. Tit. VIII. Th. II. Allg. Landr. 
Aus einem andern Gesichtspunkte betrachtet, 
scheint es, daß bei Bestimmung der Verbindlich¬ 
keit zwischen dem wechselfähigen Indossanten und 
Indossatarius auf die erste Ausstellerin gar nicht 
zurückgegangen werden dürfe. 
Der §. 833. 1. c. bestimmt das wechselmäßige 
Verhältniß zwischen dem Jndossanten und seinen 
Hintermännern ganz im Allgemeinen. Der §. 
834 ibid bestätigt dieses sogar in dem Falle, 
wenn der Wechsel an sich falsch ist. 
Dies scheint zu involviren, daß ein solches 
Indossament wie hier, wo besonders beide Theile 
den Mangel der Wechselfähigkeit der Ausstelle¬ 
rin wissen, eine speciem novationis konstituire. 
Max-Planck-Institut für
	        
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