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sobald der Mangel darin besteht, daß der
Aussteller nicht wechselfähig ist: so sei das
Jndossament eines wechselfähigen Jndossan=
ten ein wahres Indossament, und verbinde
ihn wechselmäßig seinen Hintermännern.
Hieraus scheint zu folgen, daß ein solcher In¬
dossatarius gegen die Ausstellerin die Rechte ei¬
nes Cessionarii; gegen den Indossanten aber die
Rechte eines wahren Indossatarii habe. In bei¬
den Rücksichten verstatten ihm die Gesetze aber
den Regreß an den Indossanten nur alsdann,
wenn er vorher seine Ansprüche gegen die erste
Ausstellerin bald zur Verfallzeit gehörig geltend
gemacht hat.
§. 434. Tit. XI. Th. I. und
§. 1239, 1240. Tit. VIII. Th. II. Allg. Landr.
Aus einem andern Gesichtspunkte betrachtet,
scheint es, daß bei Bestimmung der Verbindlich¬
keit zwischen dem wechselfähigen Indossanten und
Indossatarius auf die erste Ausstellerin gar nicht
zurückgegangen werden dürfe.
Der §. 833. 1. c. bestimmt das wechselmäßige
Verhältniß zwischen dem Jndossanten und seinen
Hintermännern ganz im Allgemeinen. Der §.
834 ibid bestätigt dieses sogar in dem Falle,
wenn der Wechsel an sich falsch ist.
Dies scheint zu involviren, daß ein solches
Indossament wie hier, wo besonders beide Theile
den Mangel der Wechselfähigkeit der Ausstelle¬
rin wissen, eine speciem novationis konstituire.
Max-Planck-Institut für