Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 3 (1797))

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VII. 
In den Patenten und Avertissements ist 
zugleich die Ediktalcitation aller unbekannten 
Schiffsgläubiger sub poena praeclusi zu inse= 
riren, und der Liquidationstermin auf eben den 
Tag, wo auf das Schiff lizitirt werden soll, 
zu bestimmen. 
VIII. 
Diese Vorschrift ist nicht bloß auf See= 
schiffe, sondern auch auf Leichter, Bordin 
ge und andere Fahrzeuge, auch solche, die zur 
Frachtschiffarth auf dem Strome gebraucht 
werden, anzuwenden. 
Ihr habt also hiernach nicht nur das da¬ 
sige Seegericht, sondern auch die übrigen Ge¬ 
richte in der Provinz, bei welchen nach der 
Verfassung Schiffssubhastationen vorkommen 
können, zu instruiren rc. Berlin, den 29sten 
August 1796. 
v. Goldbeck. 
An die Pommersche Regierung. 
Max-Planck-Institut für
	        
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