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VII.
In den Patenten und Avertissements ist
zugleich die Ediktalcitation aller unbekannten
Schiffsgläubiger sub poena praeclusi zu inse=
riren, und der Liquidationstermin auf eben den
Tag, wo auf das Schiff lizitirt werden soll,
zu bestimmen.
VIII.
Diese Vorschrift ist nicht bloß auf See=
schiffe, sondern auch auf Leichter, Bordin
ge und andere Fahrzeuge, auch solche, die zur
Frachtschiffarth auf dem Strome gebraucht
werden, anzuwenden.
Ihr habt also hiernach nicht nur das da¬
sige Seegericht, sondern auch die übrigen Ge¬
richte in der Provinz, bei welchen nach der
Verfassung Schiffssubhastationen vorkommen
können, zu instruiren rc. Berlin, den 29sten
August 1796.
v. Goldbeck.
An die Pommersche Regierung.
Max-Planck-Institut für