Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 3 (1797))

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Reskr. vom 24sten Oktobr. 1778. 
Der eigentliche erbschaftliche Abschoß, oder 
die quindena der Märkischen Städte und 
Patrimonialherrschaften, ist ein Privatpa¬ 
trimonialeigenthumsrecht derselben, in Ab¬ 
sicht dessen sie eine durch nichts aufgehobene, 
sondern vielmehr bestätigte, Landeskonsti- 
tution für sich haben, und also deshalb zu 
keiner weitern Nachweisung verbunden sind. 
5) Dieser hat nicht nur gegen Ausländer statt, 
sondern auch gegen Eingesessene anderer 
Königlicher Provinzen, und selbst gegen 
Eingesessene der Provinz, wenn sie nur eine 
andere Grundherrschaft haben, und gegen | 
Amtseinwohner. 
Reskr. vom 24sten Oktober 1732. 
6) Bloß die Königl. Aemter können und dür= 
fen weder gegen Einwohner anderer König= 
licher Provinzen, noch gegen andere Ein¬ 
wohner der Städt, und des platten Landes 
den erbschaftlichen oder Emigrationsab¬ 
schoß fordern, selbst nicht einmal jure retor- 
sionis 
Reskript vom 5ten August 1776. 
7) Auch bei Städten und Patrimonialgerich 
ten fällt der erbschaftliche Abschoß oder die 
Max-Planck-Institut für 
4)
	        
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