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Reskr. vom 24sten Oktobr. 1778.
Der eigentliche erbschaftliche Abschoß, oder
die quindena der Märkischen Städte und
Patrimonialherrschaften, ist ein Privatpa¬
trimonialeigenthumsrecht derselben, in Ab¬
sicht dessen sie eine durch nichts aufgehobene,
sondern vielmehr bestätigte, Landeskonsti-
tution für sich haben, und also deshalb zu
keiner weitern Nachweisung verbunden sind.
5) Dieser hat nicht nur gegen Ausländer statt,
sondern auch gegen Eingesessene anderer
Königlicher Provinzen, und selbst gegen
Eingesessene der Provinz, wenn sie nur eine
andere Grundherrschaft haben, und gegen |
Amtseinwohner.
Reskr. vom 24sten Oktober 1732.
6) Bloß die Königl. Aemter können und dür=
fen weder gegen Einwohner anderer König=
licher Provinzen, noch gegen andere Ein¬
wohner der Städt, und des platten Landes
den erbschaftlichen oder Emigrationsab¬
schoß fordern, selbst nicht einmal jure retor-
sionis
Reskript vom 5ten August 1776.
7) Auch bei Städten und Patrimonialgerich
ten fällt der erbschaftliche Abschoß oder die
Max-Planck-Institut für
4)