Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 3 (1797))

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nommen werden sollen, obschon die Sache 
an sich selbst sehr unbillig und ungereimt 
sei. 
C. C. M. Cont. II. pag. 161. Cont. IV. pag. 
259. 
und hiermit kömmt auch das Reskript vom 
20sten April 1758. an die Pommersche 
Regierung überein. 
Zwar befahl er in den Reskripten vom 
29sten Januar 1751. und 20sten Juli 
1752. 
daß von den Aemtern die gabella emi¬ 
grationis jure retorsionis von denje- 
nigen, welche sich innerhalb Königlichen 
Landes unter adeliche Obrigkeit begeben, 
und zwar mit 63 Prozent, und eben auch 
so der Erbschaftsabschoß gegen den Adel 
und die Städte, wenn sie solchen her¬ 
gebracht, genommen werden solle. 
Const de 1751 u. 1752. pag. 19 u. 343. 
Jndessen bestätigte Er nachher in den Ka = 
binetsordres und dem Reskripte, vom 13ten 
Juni 1767. 22sten Februar 1776. und 
5ten August 1776. Die obige Kabinets= 
ordre vom 8ten Juli 1750. nochmals und mit 
ausdrücklicher Aufhebung, der in dem nur ge¬ 
dachten Reskript von 1751 u. 1752. den 
Aemtern aufgegebenen Retorsion. 
Max-Planck-Institut für
	        
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