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nommen werden sollen, obschon die Sache
an sich selbst sehr unbillig und ungereimt
sei.
C. C. M. Cont. II. pag. 161. Cont. IV. pag.
259.
und hiermit kömmt auch das Reskript vom
20sten April 1758. an die Pommersche
Regierung überein.
Zwar befahl er in den Reskripten vom
29sten Januar 1751. und 20sten Juli
1752.
daß von den Aemtern die gabella emi¬
grationis jure retorsionis von denje-
nigen, welche sich innerhalb Königlichen
Landes unter adeliche Obrigkeit begeben,
und zwar mit 63 Prozent, und eben auch
so der Erbschaftsabschoß gegen den Adel
und die Städte, wenn sie solchen her¬
gebracht, genommen werden solle.
Const de 1751 u. 1752. pag. 19 u. 343.
Jndessen bestätigte Er nachher in den Ka =
binetsordres und dem Reskripte, vom 13ten
Juni 1767. 22sten Februar 1776. und
5ten August 1776. Die obige Kabinets=
ordre vom 8ten Juli 1750. nochmals und mit
ausdrücklicher Aufhebung, der in dem nur ge¬
dachten Reskript von 1751 u. 1752. den
Aemtern aufgegebenen Retorsion.
Max-Planck-Institut für