Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 12 (1801))

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Erbvertrag angesehen wissen, dergestalt, dasß | | 
sie auch allen etwa dagegenlaufenden lan= 
desgesetzen und Gewohnheiten wechselseitig 
ausdrücklich und wohlbedächtig entsagten. 
Und in fine des §. 9. erklärten sie nochmals: 
daß dieses ihr Wille sei, bei dem sie nach 
reiflicher Ueberlegung und nach geschehener 
Durchlesung wohlbedächtig beharreten. 
Sie 
setzten übrigens fest 
daß der überlebende Ehegatte die eine Hälft | | 
des ganzen Nachlasses; die Kinder (die gegen= | 
wärtigen Kläger) aber die andere Hälfte desse= | | 
ben in der Art erben sollten, daß ein jedes 
Kind bei dem leben des Ueberlebenden 
1100 Thir. erhalten; dem überlebenden Eh= | | 
gatten aber, so lange er lebte, der Nieß= | | 
brauch desjenigen Vermögens, welches nach 
Abzug der für jedes Kind bestimmten 1100 
Thlr. übrig bleiben würde, gebühren sollte. 
Und im §. 7. wurde ferner disponirt: 
daß sie, kraft des jetzigen Erbvertrags, fest= 
setzten: daß der Ueberlebende schon hiermit 
obige Kinder zu seinen wahren und ungezwei= 
felten Universalerben einsetze und ernenne; 
daß sie den ganzen Nachlaß unter sich fried= 
lich theilen, und der Ueberlebende keine 
Macht haben solle, hiervon abzugehen, ei= 
nem der Kinder oder Nebenstämmen etwas 
vorzüglich, es sei durch einen letzten Willen, 
oder unter den Lebenden, zuzuwenden. 
Max-Planck-Institut für
	        
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