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Erbvertrag angesehen wissen, dergestalt, dasß | |
sie auch allen etwa dagegenlaufenden lan=
desgesetzen und Gewohnheiten wechselseitig
ausdrücklich und wohlbedächtig entsagten.
Und in fine des §. 9. erklärten sie nochmals:
daß dieses ihr Wille sei, bei dem sie nach
reiflicher Ueberlegung und nach geschehener
Durchlesung wohlbedächtig beharreten.
Sie
setzten übrigens fest
daß der überlebende Ehegatte die eine Hälft | |
des ganzen Nachlasses; die Kinder (die gegen= |
wärtigen Kläger) aber die andere Hälfte desse= | |
ben in der Art erben sollten, daß ein jedes
Kind bei dem leben des Ueberlebenden
1100 Thir. erhalten; dem überlebenden Eh= | |
gatten aber, so lange er lebte, der Nieß= | |
brauch desjenigen Vermögens, welches nach
Abzug der für jedes Kind bestimmten 1100
Thlr. übrig bleiben würde, gebühren sollte.
Und im §. 7. wurde ferner disponirt:
daß sie, kraft des jetzigen Erbvertrags, fest=
setzten: daß der Ueberlebende schon hiermit
obige Kinder zu seinen wahren und ungezwei=
felten Universalerben einsetze und ernenne;
daß sie den ganzen Nachlaß unter sich fried=
lich theilen, und der Ueberlebende keine
Macht haben solle, hiervon abzugehen, ei=
nem der Kinder oder Nebenstämmen etwas
vorzüglich, es sei durch einen letzten Willen,
oder unter den Lebenden, zuzuwenden.
Max-Planck-Institut für