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Zu Th. I. Tit. 50. §. 176.
Ueber die Einleitung der Appellation
eines Gläubigers, welche blos die Pri¬
orität seiner Forderung zum Ge¬
genstande hat.
Wenn ein Gläubiger blos wegen der Priorität
seiner Forderung die Appellation ergreift, so geht,
nach der oben angeführten Gesetzstelle, dies nur
diejenigen Mitgläubiger, welchen ein solcher Ap¬
pellant vorgehen, oder denen er gleichgesetzt werden
will, etwas an: der Kontradiktor ist gar nicht als
Appellat anzusehen. Nun war in der Kkschen
Kreditsache die Priorität der Forderung des Päch=
ters N zu C von der Frage abhängig:
ob sie blos als eine bestellte Kaution, oder viel¬
mehr eigentlich als ein ausdrücklich ohne Zinsen
gegebenes Darlehn (Th. I. Tit. 50. §. 457.)
anzusehen sei? Der Richter erster Jnstanz sprach
der Forderung die Qualität eines solchen Dar=
lehns ab, und setzte sie, als eine von keinem Vor=
zugsrechte begünstigte Kautionsforderung, in de
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