Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 12 (1801))

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Zu Th. I. Tit. 50. §. 176. 
Ueber die Einleitung der Appellation 
eines Gläubigers, welche blos die Pri¬ 
orität seiner Forderung zum Ge¬ 
genstande hat. 
Wenn ein Gläubiger blos wegen der Priorität 
seiner Forderung die Appellation ergreift, so geht, 
nach der oben angeführten Gesetzstelle, dies nur 
diejenigen Mitgläubiger, welchen ein solcher Ap¬ 
pellant vorgehen, oder denen er gleichgesetzt werden 
will, etwas an: der Kontradiktor ist gar nicht als 
Appellat anzusehen. Nun war in der Kkschen 
Kreditsache die Priorität der Forderung des Päch= 
ters N zu C von der Frage abhängig: 
ob sie blos als eine bestellte Kaution, oder viel¬ 
mehr eigentlich als ein ausdrücklich ohne Zinsen 
gegebenes Darlehn (Th. I. Tit. 50. §. 457.) 
anzusehen sei? Der Richter erster Jnstanz sprach 
der Forderung die Qualität eines solchen Dar= 
lehns ab, und setzte sie, als eine von keinem Vor= 
zugsrechte begünstigte Kautionsforderung, in de 
Max-Planck-Institut für
	        
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