Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 12 (1801))

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sitzer hinwieder Einem Kossathen gleichgeschätzt wor= 
den sind. 
Die Grundsitzer behaupteten dagegen vor¬ 
nehmlich: 
1) daß sie gar nichts im Vermögen hätten, 
und gleich den zur Miethe wohnenden Ein¬ 
liegern vom Tagelohn sich kümmerlich erhal¬ 
ten müßten, und daß also 
die Verordnung wegen der Kossathen, wel= 
che in Vergleichung mit ihnen ansehnliche Best. 
tzungen hätten, auf sie nicht angewandt, noch 
2 Grundsitzer einem Kossathen gleichgerech= 
net werden könnten. 
Ersteres hat sich bei der Jnstruktion in facto 
dergestalt wahr befunden, daß ihre Umstände noch 
schlechter als eines Einliegers, weil sie das onus 
fabricae ihrer Häuser über sich haben, zu sein schei= 
nen, und daß wir sie deshalb zum Armenrechte 
verstatten müssen. 
Allein daraus folgt noch nicht, daß sie 
deshalb auch 
ad 2) von ihrer Obliegenheit als Eingepfarr= 
te gänzlich befreiet werden könnten, weil auch 
Bauern und Kossathen anjetzt in verschiedenen 
Dörfern in derselben Verfassung sind; sondern 
es kommt lediglich auf Entscheidung der Rechts¬ 
frage an: 
ob und nach welcher Proportion zu den Bau¬ 
und Reparaturkosten der Pfärr, Schu= | | 
Max-Planck-Institut für
	        
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