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sitzer hinwieder Einem Kossathen gleichgeschätzt wor=
den sind.
Die Grundsitzer behaupteten dagegen vor¬
nehmlich:
1) daß sie gar nichts im Vermögen hätten,
und gleich den zur Miethe wohnenden Ein¬
liegern vom Tagelohn sich kümmerlich erhal¬
ten müßten, und daß also
die Verordnung wegen der Kossathen, wel=
che in Vergleichung mit ihnen ansehnliche Best.
tzungen hätten, auf sie nicht angewandt, noch
2 Grundsitzer einem Kossathen gleichgerech=
net werden könnten.
Ersteres hat sich bei der Jnstruktion in facto
dergestalt wahr befunden, daß ihre Umstände noch
schlechter als eines Einliegers, weil sie das onus
fabricae ihrer Häuser über sich haben, zu sein schei=
nen, und daß wir sie deshalb zum Armenrechte
verstatten müssen.
Allein daraus folgt noch nicht, daß sie
deshalb auch
ad 2) von ihrer Obliegenheit als Eingepfarr=
te gänzlich befreiet werden könnten, weil auch
Bauern und Kossathen anjetzt in verschiedenen
Dörfern in derselben Verfassung sind; sondern
es kommt lediglich auf Entscheidung der Rechts¬
frage an:
ob und nach welcher Proportion zu den Bau¬
und Reparaturkosten der Pfärr, Schu= | |
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