Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 12 (1801))

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benden Offizianten, vermöge eines Auftrags eines 
landeskollegii aufgenommenen Protokollen ertheilt 
ist. Indessen soll nach §. 131. a. a. O. gegen 
solche öffentliche nicht gerichtliche Urkunden der 
Beweis darüber, daß der Inhalt unrichtig sei, 
verstattet werden, sie können also hierin den ge- 
richtlichen Urkunden, gegen welche ein solcher 
Beweis nach §. 126. a. a. O. nicht stattfindet, 
nicht gleichgeachtet werden. 
Nach dem Allgemeinen Landrecht Th. I, 
Tit. 13, §. 116. und den Vorschriften der De= 
positalordnung können nur gerichtliche 
Urkunden die Gerichte auktorisiren, Sachen und 
Effekten, die sich in ihrem Depositorium befinden, 
zu verabfolgen, wenn sie gegen die Ansprüche der 
Eigenthümer gesichert sein wollen. Das Re¬ 
skript vom 28sten Sept. 1795. (No. 58. 
p. 2631. der Ediktensammlung von gedachtem 
Jahre) verordnet zwar, daß auch diejenigen Be= 
amten, welchen blos Fides publica, wenn auch 
nicht judicialis, beigelegt ist, zu den in ihren An¬ 
gelegenheiten ausgestellten Spezialvollmachten kei= 
ner weitern Beglaubigung bedürfen. Es bezieht 
sich aber ausdrücklich nur auf den §. 115, Th. 1 
Tit. 13. des Allgem. Landrechts generali¬ 
ter, und auf den Fall, wenn auf den Grund ei= 
ner solchen Vollmacht etwas gerichtlich verhandelt 
werden soll; dieses Reskript kann aber auf den vor= 
Max-Planck-Institut für 
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