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benden Offizianten, vermöge eines Auftrags eines
landeskollegii aufgenommenen Protokollen ertheilt
ist. Indessen soll nach §. 131. a. a. O. gegen
solche öffentliche nicht gerichtliche Urkunden der
Beweis darüber, daß der Inhalt unrichtig sei,
verstattet werden, sie können also hierin den ge-
richtlichen Urkunden, gegen welche ein solcher
Beweis nach §. 126. a. a. O. nicht stattfindet,
nicht gleichgeachtet werden.
Nach dem Allgemeinen Landrecht Th. I,
Tit. 13, §. 116. und den Vorschriften der De=
positalordnung können nur gerichtliche
Urkunden die Gerichte auktorisiren, Sachen und
Effekten, die sich in ihrem Depositorium befinden,
zu verabfolgen, wenn sie gegen die Ansprüche der
Eigenthümer gesichert sein wollen. Das Re¬
skript vom 28sten Sept. 1795. (No. 58.
p. 2631. der Ediktensammlung von gedachtem
Jahre) verordnet zwar, daß auch diejenigen Be=
amten, welchen blos Fides publica, wenn auch
nicht judicialis, beigelegt ist, zu den in ihren An¬
gelegenheiten ausgestellten Spezialvollmachten kei=
ner weitern Beglaubigung bedürfen. Es bezieht
sich aber ausdrücklich nur auf den §. 115, Th. 1
Tit. 13. des Allgem. Landrechts generali¬
ter, und auf den Fall, wenn auf den Grund ei=
ner solchen Vollmacht etwas gerichtlich verhandelt
werden soll; dieses Reskript kann aber auf den vor=
Max-Planck-Institut für
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