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Schatzungs= und Finanzsachen der vorm= | |
ligen Gelderschen Interimskommission,
bis zur Errichtung einer förmlichen Landes=
regierung aufgetragen, letztere aber nie er=
richtet ist, der §. 18. des Ressortregle=
ments de 1749. auch die Regulirung der
Landes= und Provinzialgrenzen nur den
Regierungen und Kammern beigelegt, und
was im §. 33. von der auch den Justiz=
kollegiis obliegenden Konservation der lan=
desherrlichen Hoheit und Regalien vo= | |
kömmt, nur so zu verstehen ist, daß solches
in den zu ihrem Ressort gehörigen Justizsa=
chen, so weit es die Gerechtigkeit erfordert
und zuläßt, geschehen müsse, auf die Kon=
kurrenz in Hoheits=, Landes= und Provi= | |
zialgrenzsachen (so weit nicht demselben in
einzelnen Vorfällen deshalb besondere Auf=
träge geschehen möchten) keinen Anspruch
machen kann, sondern dergleichen Hoheits=,
landes= und Provinzialgrenzsachen dem
Gelderschen landesadministrationskolle¬
gio allein zu überlassen; hingegen dem Ju=
stizkollegio die Kognition in streitigen
Grenzsachen zwischen Aemtern und Städ |
ten und denen von Adel, imgleichen zwi=
schen Städten unter sich, nach dem §. 16.
und 18. des Ressortreglements de 1749.
vorzubehalten.„
Max-Planck-Institut für
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