Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 12 (1801))

162 
Schatzungs= und Finanzsachen der vorm= | | 
ligen Gelderschen Interimskommission, 
bis zur Errichtung einer förmlichen Landes= 
regierung aufgetragen, letztere aber nie er= 
richtet ist, der §. 18. des Ressortregle= 
ments de 1749. auch die Regulirung der 
Landes= und Provinzialgrenzen nur den 
Regierungen und Kammern beigelegt, und 
was im §. 33. von der auch den Justiz= 
kollegiis obliegenden Konservation der lan= 
desherrlichen Hoheit und Regalien vo= | | 
kömmt, nur so zu verstehen ist, daß solches 
in den zu ihrem Ressort gehörigen Justizsa= 
chen, so weit es die Gerechtigkeit erfordert 
und zuläßt, geschehen müsse, auf die Kon= 
kurrenz in Hoheits=, Landes= und Provi= | | 
zialgrenzsachen (so weit nicht demselben in 
einzelnen Vorfällen deshalb besondere Auf= 
träge geschehen möchten) keinen Anspruch 
machen kann, sondern dergleichen Hoheits=, 
landes= und Provinzialgrenzsachen dem 
Gelderschen landesadministrationskolle¬ 
gio allein zu überlassen; hingegen dem Ju= 
stizkollegio die Kognition in streitigen 
Grenzsachen zwischen Aemtern und Städ | 
ten und denen von Adel, imgleichen zwi= 
schen Städten unter sich, nach dem §. 16. 
und 18. des Ressortreglements de 1749. 
vorzubehalten.„ 
Max-Planck-Institut für 
ur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer