Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 13 (1801))

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geschehen sei; c) die beklagte Ehegattin, bei der 
zum dritten Male wiederholten Handlung, jener 
Polizetordnung nicht unbedingt eidlich 
entsagt, auch im Eide (aus Jrrthum) ein unrich= 
tiges Quantum ihrer Illatorum mit beschworen 
habe; und endlich d) bei der vierten und letzten, 
den Gesetzen angemessenern Certioration wenig= 
stens die Bestellung eines rechtlichen Beistandes 
nicht geschehen sei. Durch das Revisionsurtel 
aber wurde die Beklagte mit diesen in den beiden 
vorigen Jnstanzen für erheblich erkannten Einwen= 
dungen abgewiesen. (Die Entscheidungsgründe 
des Revisionsrichters sind — wie gewöhnlich 
nicht publici Juris geworden.) Dieser Verlauf 
der Sache nun, in Verbindung mit der Betrach= 
tung, wie kritisch schon an sich die Materie der 
weiblichen Bürgschaften in Schlesien sei, und 
mithin eine richterliche Person oft, bemnahe ohne 
alle Schuld, in Vertretung gerathen könne, galb 
der gegenwärtigen Abhandlung ihr Dasein. 
Zuvörderst wird in derselben der Umfang 
des Begriffs: Bürgschaft, bestimmt, dann zur 
Betrachtung ihrer Folgen übergegangen, die Ver= 
anlassung und der Zweck der speziellen Gesetze 
über weibliche Bürgschaften dargestellt, die 
Geschichte dieser Gesetze bis auf die Promulgation 
des allgemeinen Preussischen Land¬ 
rechts in einigen Zeilen zusammengedrängt vor= 
getragen, und endlich zu denjenigen Bürgschafts= 
gesetzen, welche für Schlesien überhaupt und 
für einzelne Provinzen dieses Landes verbindliche 
Kraft haben, übergegangen. Jn der ganzen Ab= | | 
handlung herrscht eine lichtvolle Ordnung, sie ent= 
hält einen Schatz von zweckmäßig angelegter Ge= 
Max-Planck-Institut für
	        
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