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geschehen sei; c) die beklagte Ehegattin, bei der
zum dritten Male wiederholten Handlung, jener
Polizetordnung nicht unbedingt eidlich
entsagt, auch im Eide (aus Jrrthum) ein unrich=
tiges Quantum ihrer Illatorum mit beschworen
habe; und endlich d) bei der vierten und letzten,
den Gesetzen angemessenern Certioration wenig=
stens die Bestellung eines rechtlichen Beistandes
nicht geschehen sei. Durch das Revisionsurtel
aber wurde die Beklagte mit diesen in den beiden
vorigen Jnstanzen für erheblich erkannten Einwen=
dungen abgewiesen. (Die Entscheidungsgründe
des Revisionsrichters sind — wie gewöhnlich
nicht publici Juris geworden.) Dieser Verlauf
der Sache nun, in Verbindung mit der Betrach=
tung, wie kritisch schon an sich die Materie der
weiblichen Bürgschaften in Schlesien sei, und
mithin eine richterliche Person oft, bemnahe ohne
alle Schuld, in Vertretung gerathen könne, galb
der gegenwärtigen Abhandlung ihr Dasein.
Zuvörderst wird in derselben der Umfang
des Begriffs: Bürgschaft, bestimmt, dann zur
Betrachtung ihrer Folgen übergegangen, die Ver=
anlassung und der Zweck der speziellen Gesetze
über weibliche Bürgschaften dargestellt, die
Geschichte dieser Gesetze bis auf die Promulgation
des allgemeinen Preussischen Land¬
rechts in einigen Zeilen zusammengedrängt vor=
getragen, und endlich zu denjenigen Bürgschafts=
gesetzen, welche für Schlesien überhaupt und
für einzelne Provinzen dieses Landes verbindliche
Kraft haben, übergegangen. Jn der ganzen Ab= | |
handlung herrscht eine lichtvolle Ordnung, sie ent=
hält einen Schatz von zweckmäßig angelegter Ge=
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